Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, bestehen für den Architekten/Ingenieur bei Vertragsschluss und in der Folgezeit besondere Belehrungs- und Hinweispflichten. Deren Schlecht- oder Nichterfüllung bedingen gravierende Honorarrisiken. Deshalb muss vor Vertragsschluss geklärt werden, ob der Vertragspartner Verbraucher ist, um „alles richtig zu machen“.
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