Nach ständiger Rechtsprechung ist ungeachtet von konkreten Vereinbarungen im Einzelfall zu Baukosten im Architekten-/Ingenieurvertrag, ein Architekt/Fachingenieur grundsätzlich im Rahmen seines Planungsauftrages bzw. als Teil des gesamten Planungsauftrages verpflichtet, sich bei seinem Besteller nach dessen wirtschaftlichen Rahmen und finanziellen Verhältnissen aktiv zu erkundigen und diese in seinem Planungsauftrag zu berücksichtigen.
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