Der Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten bei der Vergabe von Planerleistungen

Nach § 60 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 44 Abs. 1 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) müssen öffentliche Aufraggeber „ungewöhnlich niedrige“ Angebote aufklären. Aufgrund der nunmehr nach der neuen HOAI bestehenden Möglichkeit, die Honorare frei zu vereinbaren, müssen öffentliche Auftraggeber sich seither mit der Angemessenheit der Angebotspreise auseinandersetzen. Wie das Honorar zu berechnen ist – nach der Systematik der HOAI oder zum Beispiel als Pauschale oder Teilpauschalen für die einzelnen Leistungsstufen – kann der Auftraggeber frei bestimmen und vorgeben.