Wissenswertes für Studierende

Wissenswertes für Studierende

Auf dieser Seite sind zusammengefasst alle Informationen zu finden, die Studierende des Bauingenieurwesens oder vergleichbaren Studiengängen über die Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen wissen müssen.

Wer darf sich Ingenieur*in nennen?


„Die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen hat.“ (§ 1 Absatz 1 IngG für das Land NRW).

Da es sich bei dem Ingenieurgesetz (IngG) um ein Gesetz des Landes NRW handelt, kann an dieser Stelle auch nur die Rechtslage in unserem Bundesland dargestellt werden.

Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; d.h. es gibt für Abschlüsse, die in Deutschland erlangt worden sind, keine zuständige Stelle in NRW, die die Bezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ bestätigen könnte. Auch eine Hochschule darf dies dem Gesetz nach nicht. Einen Ausnahmefall stellt die Mitgliedschaft in der IK-Bau NRW dar.

Die Kammer nimmt nur Personen auf, die Ingenieurin bzw. Ingenieur sind.

Sie darf eine für die Berufsausübung notwendige Bescheinigung erteilen (siehe § 2 Absatz 1 Nummer 2 BauKaG NRW).

Unmittelbar nach einem Bachelorstudium kann man Mitglied der IK-Bau NRW werden; es gibt also keine „Wartezeit“. Bei der Aufnahme eines Kammermitglieds prüft die Kammer, ob es sich um ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium gehandelt hat.

Das heißt konkret, dass ein dreijähriges Bachelor-Studium mit 180 ECTS mindestens 91 ECTS in technischen oder naturwissenschaftlichen Studienmodulen (MINT) aufweisen muss. Wird dies im Bachelor-Studium nicht erreicht, kann dies in einem Master-Studium ergänzt werden, sofern auch dieses Studium ein technisches oder naturwissenschaftliches war.

Welche Kammerqualifikationen gibt es?


Die IK-Bau NRW erteilt verschiedene Berufsberechtigungen, die es vor allem im Baubereich gibt, beispielsweise

  • die Tätigkeit als qualifizierte*r Tragwerksplaner*in (qTWP),
  • die Bauvorlageberechtigung,
  • die Anerkennung als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r (saSV) für die Fachbereiche Schall- und Wärmeschutz, baulicher Brandschutz, Erd- und Grundbau oder Standsicherheit
  • die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige*r (öbuvSV)
  • oder Dichtheitsprüfer*innen

Bei der Bauvorlageberechtigung geht es um eine Qualifikation, mit der das Recht verbunden ist, Gebäude selbst zu planen, die Planungen anderer zu koordinieren und die notwendigen Unterlagen zu erstellen und bei einer Genehmigungsbehörde einzureichen.

saSV sind je nach Fachbereich berechtigt, gesetzlich vorgeschriebene bautechnische Nachweise aufzustellen, unabhängige Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen sowie Erklärungen auszustellen.

öbuvSV werden zur fachlichen Unterstützung z.B. bei Gerichtsverfahren eingeschaltet. An ihre Tätigkeit sowie die zu erstellenden Gutachten werden hohe Anforderungen gestellt.

Dichtheitsprüfer*innen testen auf Veranlassung der Betreibenden/Nutzenden Abwasseranlagen im Rahmen einer Zustands- und Funktionsprüfung.

Für die Bauvorlageberechtigung sowie die Tätigkeiten als qTWP oder saSV für den Fachbereich Standsicherheit wird konkret ein Studium des Bauingenieurwesens gefordert. Davon abweichend lassen die weiteren Berufsberechtigungen Studiengänge mit flexibleren Inhalten zu. In jedem Fall erfolgt eine auf den jeweiligen Fall bezogene Einzelprüfung.

Bei den Qualifikationen der saSV im Fachbereich Brandschutz, Erd- und Grundbau sowie Standsicherheit (Prüfsachverständige) oder auch die der öffentlichen Bestellung und Vereidigung (Gerichtssachverständige) handelt es sich um sehr hochwertige und wichtige Qualifikationen, die mit Prüfungen verbunden sind und entsprechend einige Kompetenzen erfordern.

Was muss ich im Hinblick auf die Qualifikationen studieren, für die das Gesetz ein Bauingenieurstudium verlangt


StudieninhalteMindest-ECTS-PunkteBemerkungen
Thematisch-naturwissenschaftliche Grundlage20Höhere Mathematik, Technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, Baustoffkunde, Technisches Darstellen
Allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens20Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerkslehreplanung, Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales Bauen, Numerische Modellierung, Geotechnik, Geodäsie
Spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus20Baustatik, Massivbau, Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau, Kunststoffe, Brückenbau
Bauingenieur-spezifische Spezialbereichekeine Mindest-ECTS-PunkteWasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Altlasten, Verkehrsplanung, Öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene), Straßenwesen
Vertiefte Kenntnisse des Baumanagementskeine Mindest-ECTS-PunkteBauprojektmanagement, Bauprozessmanagement, Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagemen
Weitere allgemeine Grundlagenkeine Mindest-ECTS-PunkteBaurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht), Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz), Techn. Gebäudeausrüstung

Gesamte ECTS-Punkte:

Mindestens 135 ECTS-Punkte müssen in Fächern des Bauwesens (1-6) erworben werden. Davon müssen mindestens 110 ECTS-Punkte aus den Studienfächern der Kategorien 1 bis 4 stammen. Aus den Kategorien 1 bis 3 müssen jeweils mindestens 20 ECTS-Punkte erworben werden.

Praktische Tätigkeiten zur Erlangung fachlicher Qualifikationen:

Mindestens 2 Jahre für die Bauvorlageberechtigung, mindestens 3 Jahre für qualifizierte Tragwerksplaner*innen, mindestens 5 Jahre für staatlich anerkannte Sachverständige.

Andere Studiengänge des Bauwesens


Auch interessant für Absolvent*innen der Studiengänge Versorgungstechnik oder Elektrotechnik ist die Anerkennung als Prüfsachverständige*r.

Diese sind nach der PrüfVO NRW zuständig für die Prüfung technischer Anlagen und die wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten.

Dafür sind mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Umgang mit solchen Anlagen erforderlich, für die eine Anerkennung ausgesprochen werden soll.

Als Anlagen im Bereich der Versorgungstechnik sind Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und Feuerlöschanlagen betroffen.

Im Bereich der Elektrotechnik sind Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgung-sanlagen sowie elektrische Anlagen betroffen.

Zuständige Stelle für die Qualifizierungen in diesem Abschnitt ist nicht die Kammer, sondern die Bezirksregierung Düsseldorf. Jedoch kann die IK-Bau NRW Antragstellende durch die Bestätigung, dass das Mitglied „Ingenieur*in“ ist, unterstützen, da dieser Nachweis im Anerkennungsverfahren von der Bezirksregierung akzeptiert wird.

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