Qualifizierte Tragwerksplaner/-innen

Qualifizierte Tragwerksplaner/-innen

Die Realisierung von Bauvorhaben ist in der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW 2018) verbindlich geregelt. Die Bauherrschaft hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung von vielen Bauvorhaben geeignete Beteiligte zu bestellen. Hierzu gehören seit dem 1.1.2019 insbesondere qualifizierte Tragwerksplaner/berechtigte Personen. Nur diese sind berechtigt, die erforderlichen Unterlagen (Tragwerksplanung/Standsicherheitsnachweis/Statik) für die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen zu unterschreiben. Bauaufsichtsbehörden überzeugen sich davon, dass diese Berechtigung vorliegt. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist befugt, ihren Kammermitgliedern bei Nachweis der entsprechenden Sachkunde und Erfahrung diese Befähigung zu erteilen und sie in eine entsprechende Liste aufzunehmen (§ 54 Absatz 4 BauO NRW 2018). Darüber hinaus ist sie befugt für einen Übergangszeitraum auch andere in die Liste der berechtigten Personen einzutragen.

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Wer ist qualifizierter Tragwerksplaner/berechtigte Person

Gemäß § 54 Absatz 4 Nummer 2 BauO NRW 2018 gilt

Qualifizierte Tragwerksplanende sind, wer als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Liste der qualifizierten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist. Eingetragen werden Personen, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweisen können. Im Weiteren regelt ein Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen, wie der Nachweis über die dreijährige Berufserfahrung zu führen ist.

Seit dem 01.01.2019 stellen die Ingenieurkammer-Bau NRW und die Architektenkammer NRW für berechtigte Mitglieder der jeweiligen Länderkammern entsprechende Bescheinigungen für NRW aus.

Wozu dient die Qualifikation?

Dieses Vorgehen dient dem Schutz des Verbrauchers. Gemeint sind damit nicht nur die Bauherrschaft oder Eigentümer, sondern auch alle diejenigen, die ein Gebäude betreten und es nutzen. Ziel ist, dass das Gebäude sicher und statisch-konstruktiv gut geplant wird, dass es sicher genutzt werden kann und dass es dementsprechend sinnvoll errichtet und betrieben werden kann. Dazu muss

  • die Qualität von Bauvorlagen gesichert werden
  • die Bauherrschaft eine Beratung auf hohem Niveau erfahren
  • die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Durchführung des Bauvorhabens gesichert werden
  • die Bauherrschaft (wie auch die Bauaufsichtsbehörde) eine zentrale und kompetente Person für Rückfragen u.ä. haben.

Den qualifizierten Tragwerksplanenden/berechtigten Personen obliegt darüber hinaus auch die stichprobenhafte Kontrolle der Bauausführung in den Fällen, in denen keine staatlich anerkannte Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit formal eingeschaltet werden müssen. Dies betrifft z.B. Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäuser). Dies stärkt den Schutz der Bauherrschaft

Wie wird man qualifizierte Tragwerksplanende/berechtigte Person

Ingenieurinnen und Ingenieure können in die Liste der qualifizierten Tragwerksplanenden eingetragen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie

  • ein Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen abgeschlossen haben
  • Mitglied in einer Ingenieurkammer sind und
  • über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung verfügen.

Die mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tagwerksplanung ist durch eine Aufstellung mit mindestens drei und maximal sechs Objekten, nachzuweisen, mit der eine praktische Tätigkeit in der Tragwerksplanung innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Antragstellung nachgewiesen wird.

Bitte entnehmen Sie den Umfang (inklusive Anlagen Objektliste, Haftpflichtversicherung) der vorzulegenden Nachweise dem Antragsformular.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen EU-Bürger tätig werden?

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) erhalten im Sinne der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie die Möglichkeit zur „Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanende“, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung in ihrem Herkunftsstaat besitzen und dafür im Vergleich zu dem Verfahren in Nordrhein-Westfalen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Zum Formular „Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanende“

Liegen die Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit nicht vor, können EU-Bürger einen Antrag stellen, um berechtigte Personen nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018 zu werden. In diesem Falle haben sie die gleichen Nachweise vorzulegen, wie Personen aus der Bundesrepublik Deutschland.

Zum Formular „Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Tragwerksplanerinnen / der qualifizierten Tragwerksplaner (qTWP) oder der berechtigten Personen gemäß § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018 (Tragwerksplanung)“


Arbeitshilfen

  • Die gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung und Bestätigung für die qualifiziert Tragwerksplanenden (qTWP)/berechtigte Personen werden auf dieser Seite in Formularform (Word-Datei) bereitgestellt. Zusätzlich steht seit September 2019 ein Formular als Kammerservice zur Verfügung, mit dem eine Erklärung über die Beauftragung zur Durchführung der stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung abgegeben werden kann. Dies kann bei Bedarf der Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

    Diese Formulare stehen in einer geänderten Form so zur Verfügung, dass der von der Ingenieurkammer-Bau NRW für die qTWP/berechtigte Personen, die zugleich Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW sind, bereitgestellte elektronische Stempel eingebunden werden kann.
  1. Bescheinigung des qTWP/berechtigte Person über die persönliche stichprobenhafte Kontrolle der Baustelle gemäß § 68 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 (gesetzlich vorgeschrieben, Einbindung des digitalen Stempels möglich),
  2. Beurteilung des qTWP/berechtigte Person gemäß § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018. Diese ist immer dann erforderlich, wenn eine bauliche Anlage, die beseitigt werden soll, an ein Gebäude angebaut ist, das bestehen bleiben soll (gesetzlich vorgeschrieben, Einbindung des digitalen Stempels möglich),
  3. Erklärung des qTWP/berechtigte Person, dass die Beauftragung durch die Bauherrschaft über die stichprobenhaften Kontrollen erfolgt ist (Service, Einbindung des digitalen Stempels möglich).

Als Arbeitshilfen finden Sie hier:

1. Eine Übersichtstabelle zur Einschaltung von qualifiziert Tragwerksplanenden:

Übersichtstabelle (BauO NRW 2018) - gültig für beantragte/angezeigte Bauvorhaben ab 01.01.2024

sowie weitere Arbeitshilfen zu „alten“ Übersichtstabellen:

Übersichtstabelle (BauO NRW 2018) - Stand: 04.11.2021

Übersichtstabelle (BauO NRW 2018) - Stand: 28.05.2019


2. Eine Übersicht über die gegenseitige Anerkennung von qualifizierten Tragwerksplanenden in den Bundesländern ohne erneute Listeneintragungspflicht.





Ansprechpartnerin


Informationen für Ingenieurinnen und Ingenieure