Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die IK-Bau NRW ist ein Gütesiegel für die Sachverständigen.

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Wann wird ein öbuv SV tätig?

Der öbuv SV wird in der Regel dann eingeschaltet, wenn eine unabhängige fachliche Information benötigt wird. Dies ist insbesondere für die fachliche Unterstützung bei Gerichtsverfahren der Fall. Private Auftraggeber schätzen die Arbeit von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wegen der überprüften besonderen Sachkunde. Oftmals werden auch schiedsgutachterliche oder schiedsgerichtliche Tätigkeiten beauftragt.

Welche Bedeutung hat die Qualifikation zum öbuv SV?

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erhält nur, wer besondere Qualitäten in seiner Sachkunde und der Gutachtenerstellung sowie Vertrauenswürdigkeit und Neutralität in seiner Tätigkeit vorweisen kann; die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist geschützt und als Qualitätsmerkmal bei privaten und öffentlichen Auftraggebern bekannt. Zudem sind öbuv SV nach der Zivilprozessordnung vorrangig an Sachverständige heranzuziehen.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren wird gemäß der Sachverständigenordnung (SVO) sowie der Verfahrensordnung für die Bestellung von Sachverständigen (VBestSV) der Ingenieurkammer-Bau NRW durchgeführt. Für die Bearbeitung ist als Gremium die Sachverständigenkommission zuständig, welche i.d.R. jedes Quartal eine Sitzung abhält.

Die ersten Schritte

1. Das passende Sachgebiet auswählen, siehe Bauwesen Bestellungstenore im Bauwesen

2. Die zum Sachgebiet zugehörigen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen durchlesen https://ifsforum.de/publikationen/bestellungsvoraussetzungen

3. Antragsformular der IK-Bau NRW durchlesen

4. Beratungsgespräch zum weiteren Vorgehen. Termine der Sachverständigenkommission etc.


Anmerkungen

Zeitintensive Nachweise (Seite 3 des Antrages) zuerst beantragen

  • 4.7 Auskunft aus dem Bundeszentralregister – polizeiliches Führungszeugnis- Belegartnr. – , nicht älter als 3 Monate;
  • 4.8 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes;

Anzahl, Art und Aufbau der Gutachten wird meistens in den fachlichen Bestellungsvoraussetzungen bestimmt.



Ansprechpartnerin

Bei Fragen zum Antragsverfahren oder der Suche nach geeigneten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wenden Sie sich bitte an:



Informationen für Ingenieurinnen und Ingenieure