Vereinbarungen mit Ingenieurkammern

Vereinbarungen mit Ingenieurkammern

Da sowohl die Regelungen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin als auch das Bauen selbst in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Bundesländer sind, stimmen die diesbezüglichen Vorschriften nicht zwangsläufig überein. Für Ingenieure und Ingenieurinnen bedeutet dies, dass sie sich vor Erfüllung einer Ingenieuraufgabe im Geltungsbereich eines anderen Bundeslandes vorab über die entsprechenden Regelungen informieren müssen.

Nach Auffassung der Ingenieurkammer-Bau NRW ist es unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes sinnvoll, fachliche Anforderungen an Ingenieurinnen und Ingenieure dann zu stellen, wenn zunehmend behördliche Prüfungen entfallen. Andererseits ist ein solches System mangelhaft, wenn aufgrund föderaler Strukturen jedes Bundesland eigene Regeln aufstellt und diese länderübergreifend nicht miteinander kompatibel sind. Dies ist wenig hilfreich für eine möglichst freizügige Berufsausübung in Deutschland.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Umsetzung von Europäischem Recht Verbesserungen gebracht hat. Ergebnisse sind hier zu finden. Allerdings gelingt es nach den bisherigen Erfahrungen nicht, gleichzeitig und kurzfristig weitere Regelungen aneinander anzugleichen. Daher hat sich die IK-Bau NRW zum Ziel gesetzt, in dem rechtlich zulässigen Rahmen Verbesserungen sowohl für die eigenen Kammermitglieder als auch für die Mitglieder anderer Ingenieurkammern zu erreichen. Im Ergebnis sollen der Aufwand für Antragsteller und zuständige Kammer reduziert, die Verfahren beschleunigt und die Kosten möglichst auf ein vertretbares Maß gesenkt werden.

In einigen Fällen erheben andere Ingenieurkammern zusätzlich zu einer moderaten einmaligen Bearbeitungsgebühr eine Jahresgebühr. In einigen Fällen kann diese Gebühr geringer sein als diejenige, die durch eine Antragstellung erfolgt, ohne dass auf eine bestehende Vereinbarung hingewiesen wird. Die tatsächliche Höhe der ggffs. anfallenden Jahresgebühr ist der jeweiligen Einzelbeschreibung zu entnehmen. Kammermitglieder sollten sich eine Übersicht verschaffen, da sich dies lohnen kann.

Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz

Hessen

Mit dem ausgefüllten Antrag zur Eintragung in die beiden Listen der Nachweisberechtigten für Schall- und Wärmeschutz ist eine Kopie der Urkunde der IK-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz an die Ingenieurkammer Hessen zu senden. Eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 Euro ist zu entrichten. Eine Jahresgebühr in Höhe von 36 Euro wird erhoben.

Bauvorlageberechtigung

Nach den Bauordnungen aller Bundesländer gilt, dass die Bauvorlageberechtigung, die ein Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen durch unsere Kammer erhalten hat, automatisch auch in jedem der anderen der 15 Bundesländer gilt. Eine gesonderte Eintragung ist hierfür nicht erforderlich. Nur für den eher seltenen Fall, dass ein Mitglied der IK-Bau NRW sich zusätzlich in einem der nachfolgenden Bundesländer in die dortige Liste eintragen lassen will, greift ein der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweisen gemäß den Vereinbarungen.


Baden-Württemberg

Mit dem ausgefüllten Antrag ist eine Kopie der Bescheinigung der IK-Bau NRW an die Ingenieurkammer Baden-Württemberg zu senden. Eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 Euro ist zu entrichten.


Hessen

Mit dem ausgefüllten Antrag ist eine Kopie der Bescheinigung der IK-Bau NRW sowie

  • die Fotokopie der Geburtsurkunde, ein Nachweis über den geführten und früher geführten Namen, eine Erklärung über frühere oder bestehende erworbene Bauvorlageberechtigungen,
  • ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger und gewerblicher Tätigkeit und
  • ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

an die Ingenieurkammer Hessen zu senden. Eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 Euro ist zu entrichten. Eine Jahresgebühr in Höhe von 36 Euro wird erhoben.


Rheinland-Pfalz

Mit dem ausgefüllten Antrag ist eine Kopie der Bescheinigung der IK-Bau NRW an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu senden. Eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 Euro ist zu entrichten. Zusätzlich wird eine Jahresgebühr in Höhe von 30 Euro erhoben

Anerkannte Fortbildungen

Eingetragene Ingenieurkammermitglieder sind berechtigt, an Seminaren und Tagungen - den Bezuschussungsanteil der Länderkammern ausgenommen - zu den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der veranstaltenden Kammer teilzunehmen. Dazu wird der Rundstempel oder die Angabe der Mitgliedsnummer als Legitimation anerkannt.

Die Ingenieurkammer-Bau NRW ist im Hinblick auf die in NRW geltende Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) noch einen Schritt weiter gegangen: Angebote von Fortbildungseinrichtungen anderer Ingenieurkammern in der Bundesrepublik Deutschland gelten im Sinne der FuWO als gleichwertig.


Informationen für Ingenieurinnen und Ingenieure