Fachübergreifende Hinweispflicht des Planers

Kommt es am Bau zu einem Baumangel oder einem sonstigen Problem, stellt sich die Haftungsfrage. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann sich aus der zentralen Stellung des Planers bei der Entwicklung und Überwachung in Bezug auf das Bauvorhaben und damit besonderen Vertrauensstellung des Planers gegenüber dem Bauherrn, der „Sachwalterstellung“, ein Anknüpfungspunkt für die Haftung ergeben.