Geltendmachung von Honoraransprüchen

Die Vergütung von Ingenieurleistungen richtet sich nach dem Werkvertragsrecht und der HOAI. Üblicherweise werden Ingenieurleistungen als Werkvertrag vereinbart. Die zu entrichtende Vergütung bestimmt sich in diesem Fall nach der individuellen Parteivereinbarung oder nach der üblichen Vergütung. Neben dem allgemeinen Werkvertragsrecht gelten für Ingenieurleistungen die speziellen Vorschriften für Ingenieurverträge (§§ 650p ff. BGB) sowie einige Vorschriften über den Bauvertrag. Handelt es sich um baubezogene Ingenieurleistungen, sind die Regelungen der HOAI maßgeblich. Charakteristisch für Verträge über Ingenieurleistungen ist die Vorleistungspflicht der Ingenieure. Dies führt in der Praxis immer wieder zu der Frage, was zu tun ist, wenn der Besteller das Honorar nicht bezahlt.