Die Einordnung in Gebäudeklassen dient als Anknüpfungspunkt für zahlreiche bauordnungsrechtliche Anforderungen, insbesondere an Bauteile (Feuerwiderstand, Baustoffe), an Rettungswege und den Brandschutz. Darüber hinaus bestimmt die Einordnung in Gebäudeklassen nach § 68 Absätze 2 bis 4 BauO NRW 2018 mit, in welchem Umfang für die bautechnischen Nachweise sachverständige Personen eingeschaltet werden müssen. Aus diesem Grund ist die Gebäudeklasse im Bauantrag anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Angabe mit der Folge, dass eine falsche Einordnung das Verfahren verzögern kann.
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