06.11.2024

Top-Aktuelles zur Muster-Holzbau-Richtlinie 2024

Top-Aktuelles zur Muster-Holzbau-Richtlinie 2024

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) hat mit Schreiben vom 23.10.2024, Az: 614-53.06.06.01-2024-00138409, einen Erlass mit der Überschrift „Verzicht auf Bauartgenehmigung nach § 17 Absatz 4 BauO NRW 2018“ veröffentlicht, der ab sofort gilt.

Diesem Erlass liegt als Anlage die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) in der Fassung vom 04. September 2024 bei. Diese Fassung wurde durch die Bauministerkonferenz in ihrer 145. Sitzung mit wenigen Änderungen beschlossen. Diese Änderungen müssen noch in den Text der Muster-Richtlinie aufgenommen werden. Der Text der Beschlussfassung liegt ebenfalls der Anlage zum Erlass bei, so dass die beabsichtigten Änderungen einfach nachvollzogen werden können.

Derzeit steht die bauordnungsrechtliche Einführung der Muster-Holzbau-Richtlinie in der Fassung vom 04. September 2024 mit zugehörigen Beschlüssen der Bauministerkonferenz als Technische Baubestimmung in NRW noch aus. Für die Übergangszeit hat das MHKBD NRW auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 BauO NRW 2018 per Erlass festgelegt, dass für die durch den Anwendungsbereich der neuen MHolzBauRL genau begrenzten Fälle eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, wenn für diese Fälle bei der Planung, Bemessung und Ausführung die von der Bauministerkonferenz beschlossene Fassung der MHolzBauRL beachtet wird, da Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 unter dieser Voraussetzung nicht zu erwarten sind.

Nach Rückversicherung mit dem Ministerium ist auf Basis des Erlasses und des Beschlusses der Bauministerkonferenz die Anwendung der Richtlinie in der Praxis ab sofort möglich.

Erlass des MHKBD NRW vom 23.10.2024

Dazugehöriger Newsletter des MHKBD NRW