26.07.2023

Rückforderung der Corona-Soforthilfe 2020

Anlässlich der Corona-Pandemie wurde im Frühjahr 2020 die Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Existenz der Antragstellenden zu sichern. Diese richtete sich auch an Ingenieurinnen und Ingenieure. Die bekannt gewordenen Rückforderungen der ausgezahlten Mittel durch die Bezirksregierungen haben bei Ingenieurinnen und Ingenieuren viele Fragen hervorgerufen.

Mit Urteil vom 17. März 2023 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 4 A1986/22[MJ1] ): Empfängerinnen und Empfänger einer Soforthilfezuwendung, die ihre Mittel zweckgerecht verwendet haben, durften darauf vertrauen, dass im Nachhinein keine Rückzahlung zu erfolgen hat.

Zweckgerecht verwendet hat die Mittel, wer sie „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind“ aufgewendet hat. Nicht gedacht waren die Soforthilfezuwendungen für die Kompensation von Umsatzeinbußen.

Zudem sind Bescheide rechtswidrig, die vollständig durch automische Einrichtung erlassen wurden. Den Zuwendungsbehörden bleibt es unbenommen, nicht zweckgerecht verwendete Soforthilfezuwendungen mittels eines neuen Schlussbescheids zurückzufordern. Dies gilt nicht nur für evidente Zweckverfehlungen, sondern auch für zu viel gezahlte Mittel, die über das tatsächlich Erforderliche hinaus gehen.

Keine Auswirkung hat das Urteil für diejenigen, die nicht gegen eine Rückforderung geklagt haben, weil Bestandskraft eingetreten ist.