11.05.2023
In diesem Jahr werden die Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW ihre Vertreterversammlung, das oberste Organ der Kammer, wählen. Letzter Tag der Stimmabgabe ist der 12.12.2023. Um die Stimmabgabe zu vereinfachen, wird die Wahl dieses Jahr erstmals als hybride Wahl durchgeführt. Den Wählerinnen und Wählern steht es dabei frei, sich zwischen Online- oder Briefwahl zu entscheiden.
Der Vertreterversammlung der Kammer gehören 101 Mitglieder an, die „…für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ...“ [§ 7 Abs. 1 und 3 Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW)] gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied (der Kammer), das drei Monate vor dem Wahltermin im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist, soweit nicht aufgrund von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 bzw. 4 BauKaGNRW oder aufgrund anderer Vorschriften das Wahlrecht oder die Wählbarkeit nicht gegeben ist [§ 3 S. 1 Wahlordnung (WahlO)]. Gewählt wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl in Form des gleichzeitigen Angebotes von Brief- oder Onlinewahl (hybride Wahl). Die Stimmabgabe ist nur einmal – in schriftlicher oder in elektronischer Form – zulässig. Gewählt wird auf der Grundlage von Wahlvorschlägen (§ 1 WahlO).
Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden getrennt nach folgenden Wahlgruppen gewählt:
Wahlgruppe 1: Pflichtmitgliedergem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a) und b) BauKaG NRW (im Bauwesen tätige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen und in Nordrhein-Westfalen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen)
Wahlgruppe 2: freiwillige Mitgliedergem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a) BauKaG NRW (Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen, die nicht im Bauwesen tätig sind)
Wahlgruppe 3: freiwillige Mitgliedergem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b) BauKaG NRW (Personen, die die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Ingenieurgesetz NRW zu führen berechtigt sind, d. h. Angestellte, Beamte, selbständig und gewerblich tätige Ingenieure und Ingenieurinnen).
Damit sichergestellt ist, dass alle Kammermitglieder an der Wahl teilnehmen können, wird vom Wahlausschuss auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses vom 12.09.2023 (drei Monate vor dem Wahltermin) ein Wahlberechtigtenverzeichnis erstellt. In diesem Wahlberechtigtenverzeichnis sind die Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge, unterteilt nach den oben genannten Wahlgruppen, aufgeführt. Das Verzeichnis wird vom 19.09.2023 bis 17.10.2023 während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer-Bau NRW, Zollhof 2, 40221 Düsseldorf, ausliegen. In dieser Zeit kann jedes Mitglied Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis nehmen und bis zum 17.10.2023 ggf. Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen (§ 8 WahlO).
Jedes wahlberechtigte Kammermitglied erhält bis spätestens 04.10.2023 (10 Wochen vor dem Wahltermin) eine schriftliche Wahlbenachrichtigung. Diese muss gem. § 9 WahlO Folgendes enthalten:
Auf der Grundlage des Wahlberechtigtenverzeichnisses können Wahlvorschläge bis zum 24.10.2023, 18.00 Uhr (sieben Wochen vor dem Wahltermin) von den Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau NRW eingereicht werden (§ 10 WahlO).
Der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Einreichung zu prüfen und über deren Zulassung zu entscheiden. Bei der Feststellung von Mängeln der Wahlvorschläge fordert der Wahlausschuss die jeweilige Vertrauensperson auf, innerhalb von einer Woche nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens, den Mangel zu beseitigen. Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, gilt der Wahlvorschlag als nicht zur Wahl zugelassen (§ 11 WahlO).
Alle Wahlvorschläge, die - formal korrekt - bis zum 24.10.2023, 18.00 Uhr (sieben Wochen vor dem Wahltermin) eingegangen sind, werden auf den Stimmzetteln übernommen. Die Wahlunterlagen mit einer Erläuterung zur Stimmabgabe werden bis spätestens 28.11.2023(zwei Wochen vor dem Wahltermin) an alle wahlberechtigten Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW versandt. Da die Wahl als hybride Wahl durchgeführt wird, beinhalten die Wahlunterlagen Informationen über die schriftliche und elektronische Stimmabgabe.
Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen.
Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimmen wie folgt ab: Auf dem Stimmzettel kennzeichnet sie zweifelsfrei den Kandidaten oder die Kandidatin, dem sie ihre Stimme geben will; dabei kann sie einem Kandidaten oder einer Kandidatin bis zu drei Stimmen oder ihre Stimmen beliebig an Kandidaten oder Kandidatinnen auch verschiedener Wahlvorschläge geben. Hierbei ist die wahlberechtigte Person nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Kandidaten oder Kandidatinnen innerhalb eines Wahlvorschlags aufgeführt sind.
Hat eine wahlberechtigte Person insgesamt mehr als drei Stimmen abgegeben, sind alle ihre Stimmzettel ungültig. Wird bei der Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Stimmzettel für die Briefwahl von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlberechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe gesperrt.
Die schriftlich oder elektronisch abgegebene Stimme muss spätestens am 12.12.2023 bis 18.00 Uhr in der Geschäftsstelle oder bei dem durch den Wahlausschuss beauftragten externen Dienstleister eingegangen sein (§ 12 Abs. 5 WahlO).
Die Wahlunterlagen beinhalten für die schriftliche Stimmabgabe
sowie für die elektronische Stimmabgabe
Die wahlberechtigte Person hat vor der elektronischen Stimmabgabe zu bestätigen, dass sie die Hinweise auf geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Kenntnis genommen und entsprechende Maßnahmen ergriffen hat, ihre Stimme persönlich (ggf. mittels einer Hilfsperson) und unbeobachtet abgeben wird. Die wahlberechtigte Person muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, die Eingabe zu korrigieren und auch ungültige Stimmen abzugeben.
Der Wahlausschuss stellt nach Auszählung der Stimmen fest, wie viele Stimmen, getrennt nach Wahlgruppen, auf jeden Kandidaten oder jede Kandidatin und auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.
In einer ersten Stimmenauswertung wird nach dem d' Hondtschen Höchstzahlverfahren die Gesamtstimmenzahl eines jeden Wahlvorschlags nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu verteilen sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Enthält ein Wahlvorschlag weniger Kandidaten und Kandidatinnen, als ihm nach den Höchstzahlen zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
In einer zweiten Stimmenauswertung werden die innerhalb der Wahlvorschläge auf die einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen entfallenen Stimmen ausgezählt, um so die von den Wählern gewollte Reihenfolge innerhalb der aufgestellten Wahlvorschläge zu ermitteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet die ursprüngliche Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen.
Gewählt ist jeder Kandidat oder jede Kandidatin, der oder die durch das Verfahren nach § 15 Absatz 1 bis 3 WahlO einen Sitz aufgrund der auf ihn oder sie entfallenden Wählerstimmen erlangt hat.
Das Ergebnis der Wahl ist in der Wahlniederschrift festzuhalten und nach der Bestätigung durch die anderen Mitglieder des Wahlausschusses von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterschreiben. Die Bestätigung der Mitglieder des Wahlausschusses ist in der Niederschrift festzuhalten (§ 15 Abs. 6 WahlO).
Der Wahlausschuss veröffentlicht das festgestellte Wahlergebnis unverzüglich auf der Internetpräsenz der Ingenieurkammer-Bau NRW unter der Internetadresse www.ikbaunrw.de (§ 16 WahlO i.V.m. § 18 Hauptsatzung).
Der Vorstand beruft die Vertreterversammlung binnen zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung ein (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Hauptsatzung). In dieser Sitzung wird dann der neue Vorstand der Ingenieurkammer-Bau NRW gewählt.
Soweit erste Erläuterungen zur Struktur und zum Ablauf der Wahl zur VII. Vertreterversammlung. Der vollständige Text der Wahlordnung steht Ihnen auf der Website der Kammer unter www.ikbaunrw.de, „Recht“, „Kammerregularien“ zur Verfügung.
Weitergehende Fragen richten Sie bitte an den Wahlausschuss oder die Geschäftsstelle der Kammer unter Telefon 0211 13067-0.
Wahlbekanntmachung auf der Homepage der Kammer www.ikbaunrw.de
bis 11.09.2023
Erstellen des Wahlberechtigtenverzeichnisses
12.09.2023
Auslage des Wahlberechtigtenverzeichnisses
19.09. - 17.10.2023
Einspruch gegen Wahlberechtigtenverzeichnis
bis 17.10.2023
Wahlbenachrichtigung per Post an jedes wahlberechtigte Mitglied
bis 04.10.2023
Eingang der Wahlvorschläge
bis 24.10.2023, 18.00 Uhr
Prüfung der Wahlvorschläge
unverzüglich
Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln
innerhalb einer Woche nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens
Versand der Wahlunterlagen an jedes wahlberechtigte Mitglied
bis 28.11.2023
Eingang der schriftlich oder elektronisch abgegebenen Stimme
bis 12.12.2023, 18.00 Uhr