11.05.2023

Wahl zur VII. Vertreterversammlung findet erstmals hybrid statt

In diesem Jahr werden die Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW ihre Vertreterversammlung, das oberste Organ der Kammer, wählen. Letzter Tag der Stimmabgabe ist der 12.12.2023. Um die Stimmabgabe zu vereinfachen, wird die Wahl dieses Jahr erstmals als hybride Wahl durchgeführt. Den Wählerinnen und Wählern steht es dabei frei, sich zwischen Online- oder Briefwahl zu entscheiden.

Der Vertreterversammlung der Kammer gehören 101 Mitglieder an, die „…für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ...“ [§ 7 Abs. 1 und 3 Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW)] gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied (der Kammer), das drei Monate vor dem Wahltermin im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist, soweit nicht aufgrund von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 bzw. 4 BauKaGNRW oder aufgrund anderer Vorschriften das Wahlrecht oder die Wählbarkeit nicht gegeben ist [§ 3 S. 1 Wahlordnung (WahlO)]. Gewählt wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl in Form des gleichzeitigen Angebotes von Brief- oder Onlinewahl (hybride Wahl). Die Stimmabgabe ist nur einmal – in schriftlicher oder in elektronischer Form – zulässig. Gewählt wird auf der Grundlage von Wahlvorschlägen (§ 1 WahlO).

Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden getrennt nach folgenden Wahlgruppen gewählt:

Wahlgruppe 1: Pflichtmitgliedergem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a) und b) BauKaG NRW (im Bauwesen tätige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen und in Nordrhein-Westfalen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen)

Wahlgruppe 2: freiwillige Mitgliedergem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a) BauKaG NRW (Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen, die nicht im Bauwesen tätig sind)

Wahlgruppe 3: freiwillige Mitgliedergem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b) BauKaG NRW (Personen, die die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Ingenieurgesetz NRW zu führen berechtigt sind, d. h. Angestellte, Beamte, selbständig und gewerblich tätige Ingenieure und Ingenieurinnen).

Damit sichergestellt ist, dass alle Kammermitglieder an der Wahl teilnehmen können, wird vom Wahlausschuss auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses vom 12.09.2023 (drei Monate vor dem Wahltermin) ein Wahlberechtigtenverzeichnis erstellt. In diesem Wahlberechtigtenverzeichnis sind die Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge, unterteilt nach den oben genannten Wahlgruppen, aufgeführt. Das Verzeichnis wird vom 19.09.2023 bis 17.10.2023 während der allgemeinen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer-Bau NRW, Zollhof 2, 40221 Düsseldorf, ausliegen. In dieser Zeit kann jedes Mitglied Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis nehmen und bis zum 17.10.2023 ggf. Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen (§ 8 WahlO).

Jedes wahlberechtigte Kammermitglied erhält bis spätestens 04.10.2023 (10 Wochen vor dem Wahltermin) eine schriftliche Wahlbenachrichtigung. Diese muss gem. § 9 WahlO Folgendes enthalten:

  1. allgemeine Erläuterungen zum Wahlverfahren,
  2. alle für die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Angaben,
  3. Angabe über die Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses,
  4. Hinweis, dass ein Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis schriftlich, in Textform, welche die einspruchsführende Person authentifiziert, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis acht Wochen vor dem Wahltermin möglich ist,
  5. Angabe der Anzahl der zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen der Ingenieur-kammer-Bau NRW, getrennt nach den Wahlgruppen 1, 2 und 3,
  6. Aufforderung, Wahlvorschläge, getrennt nach den Wahlgruppen 1, 2 und 3 einzu-reichen; ein Muster eines Wahlvorschlages ist nach Wahlgruppen beizufügen,
  7. Angabe, dass die Wahlvorschläge bis zur siebten Woche vor dem Wahltermin bei der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer-Bau NRW vorliegen müssen und später eingehende Wahlvorschläge nicht mehr berücksichtigt werden können,
  8. für den Fall einer elektronischen Stimmabgabemöglichkeit Hinweise über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Manipulation, Ausspähung und Eingriffen Dritter, für die z.B. auf durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitgestellte Informationen Bezug genommen werden kann.

Auf der Grundlage des Wahlberechtigtenverzeichnisses können Wahlvorschläge bis zum 24.10.2023, 18.00 Uhr (sieben Wochen vor dem Wahltermin) von den Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau NRW eingereicht werden (§ 10 WahlO).

  • Die Wahlvorschläge müssen getrennt nach den Wahlgruppen 1, 2 und 3 eingereicht werden; die Wahlvorschläge der Wahlgruppen 1 und 3 müssen von mindestens zehn wahlberechtigten Personen, die der Wahlgruppe 2 von mindestens zwei wahlberechtigten Personen, unter Angaben von Mitgliedsnummern, Vorname, Familienname und Anschrift unterschrieben sein oder in Textform, welche die datenübermittelnde Person authentifiziert, eingereicht werden.
  • Jedes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag, und zwar seiner Wahlgruppe, unterschreiben oder im Sinne des Absatz 2 authentifizieren. Jeder Kandidat oder jede Kandidatin darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.
  • Bei jedem Wahlvorschlag (Liste) muss ein Kennwort, das nicht den Namen eines Verbandes oder einer Gewerkschaft in NRW enthalten darf, angegeben werden.
  • Auf dem Wahlvorschlag muss eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin angegeben werden, die von den jeweils Vorschlagenden bestimmt werden. Diese Vertrauensperson oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin gilt als empfangsbevollmächtigt.
  • Auf jedem Wahlvorschlag dürfen höchstens zehn Kandidaten oder Kandidatinnen mehr aufgeführt werden als die Anzahl der zu wählenden Vertreter oder Vertreterinnen der jeweiligen Wahlgruppe.
  • Für jeden Kandidaten oder jede Kandidatin ist anzugeben: Mitgliedsnummer, Vorname, Familienname, Anschrift und Wahlgruppe. Ferner dürfen hinter dem Namen eine Verbands-/Gewerkschaftszugehörigkeit sowie ein Tätigkeitsschwerpunkt angegeben werden. Weitere Angaben sind nicht zulässig. Die Zustimmung des Kandidaten oder der Kandidatin, in den Wahlvorschlag aufgenommen zu werden, sowie die Bereitschaft, im Falle der Wahl diese anzunehmen, ist schriftlich oder in Textform, welche die datenübermittelnde Person authentifiziert, beizufügen.

Der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Einreichung zu prüfen und über deren Zulassung zu entscheiden. Bei der Feststellung von Mängeln der Wahlvorschläge fordert der Wahlausschuss die jeweilige Vertrauensperson auf, innerhalb von einer Woche nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens, den Mangel zu beseitigen. Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, gilt der Wahlvorschlag als nicht zur Wahl zugelassen (§ 11 WahlO).

Alle Wahlvorschläge, die - formal korrekt - bis zum 24.10.2023, 18.00 Uhr (sieben Wochen vor dem Wahltermin) eingegangen sind, werden auf den Stimmzetteln übernommen. Die Wahlunterlagen mit einer Erläuterung zur Stimmabgabe werden bis spätestens 28.11.2023(zwei Wochen vor dem Wahltermin) an alle wahlberechtigten Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW versandt. Da die Wahl als hybride Wahl durchgeführt wird, beinhalten die Wahlunterlagen Informationen über die schriftliche und elektronische Stimmabgabe.

Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen.

Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimmen wie folgt ab: Auf dem Stimmzettel kennzeichnet sie zweifelsfrei den Kandidaten oder die Kandidatin, dem sie ihre Stimme geben will; dabei kann sie einem Kandidaten oder einer Kandidatin bis zu drei Stimmen oder ihre Stimmen beliebig an Kandidaten oder Kandidatinnen auch verschiedener Wahlvorschläge geben. Hierbei ist die wahlberechtigte Person nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Kandidaten oder Kandidatinnen innerhalb eines Wahlvorschlags aufgeführt sind.

Hat eine wahlberechtigte Person insgesamt mehr als drei Stimmen abgegeben, sind alle ihre Stimmzettel ungültig. Wird bei der Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Stimmzettel für die Briefwahl von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlberechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe gesperrt.

Die schriftlich oder elektronisch abgegebene Stimme muss spätestens am 12.12.2023 bis 18.00 Uhr in der Geschäftsstelle oder bei dem durch den Wahlausschuss beauftragten externen Dienstleister eingegangen sein (§ 12 Abs. 5 WahlO).

Die Wahlunterlagen beinhalten für die schriftliche Stimmabgabe

  • Stimmzettel der Wahlgruppe,
  • Wahlumschlag,
  • Wahlschein mit einer vorgedruckten, von der wahlberechtigten Person zu unterzeichnenden Erklärung, dass sie die Person ist, auf die der Wahlschein ausgestellt ist, dass ihr keine ihr Stimmrecht ausschließenden Gründe bekannt sind und dass sie persönlich abgestimmt hat,
  • Rückantwortumschlag

sowie für die elektronische Stimmabgabe

  • Geeignete Mittel zur Authentisierung der wahlberechtigten Person, welche über Nutzername und Passwort mindestens ein normales Vertrauensniveau im Sinne der Richtlinie TR-03107-1 (Version 1.1.1 vom 07.05.2019) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfüllen,
  • Hinweise über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Manipulation, Ausspähung und Eingriffen Dritter, für die z.B. auf durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitgestellte Informationen Bezug genommen werden kann.

Die wahlberechtigte Person hat vor der elektronischen Stimmabgabe zu bestätigen, dass sie die Hinweise auf geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Kenntnis genommen und entsprechende Maßnahmen ergriffen hat, ihre Stimme persönlich (ggf. mittels einer Hilfsperson) und unbeobachtet abgeben wird. Die wahlberechtigte Person muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, die Eingabe zu korrigieren und auch ungültige Stimmen abzugeben.

Der Wahlausschuss stellt nach Auszählung der Stimmen fest, wie viele Stimmen, getrennt nach Wahlgruppen, auf jeden Kandidaten oder jede Kandidatin und auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.

In einer ersten Stimmenauswertung wird nach dem d' Hondtschen Höchstzahlverfahren die Gesamtstimmenzahl eines jeden Wahlvorschlags nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu verteilen sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Enthält ein Wahlvorschlag weniger Kandidaten und Kandidatinnen, als ihm nach den Höchstzahlen zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

In einer zweiten Stimmenauswertung werden die innerhalb der Wahlvorschläge auf die einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen entfallenen Stimmen ausgezählt, um so die von den Wählern gewollte Reihenfolge innerhalb der aufgestellten Wahlvorschläge zu ermitteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet die ursprüngliche Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen.

Gewählt ist jeder Kandidat oder jede Kandidatin, der oder die durch das Verfahren nach § 15 Absatz 1 bis 3 WahlO einen Sitz aufgrund der auf ihn oder sie entfallenden Wählerstimmen erlangt hat.

Das Ergebnis der Wahl ist in der Wahlniederschrift festzuhalten und nach der Bestätigung durch die anderen Mitglieder des Wahlausschusses von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterschreiben. Die Bestätigung der Mitglieder des Wahlausschusses ist in der Niederschrift festzuhalten (§ 15 Abs. 6 WahlO).

Der Wahlausschuss veröffentlicht das festgestellte Wahlergebnis unverzüglich auf der Internetpräsenz der Ingenieurkammer-Bau NRW unter der Internetadresse www.ikbaunrw.de (§ 16 WahlO i.V.m. § 18 Hauptsatzung).

Der Vorstand beruft die Vertreterversammlung binnen zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung ein (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Hauptsatzung). In dieser Sitzung wird dann der neue Vorstand der Ingenieurkammer-Bau NRW gewählt.

Soweit erste Erläuterungen zur Struktur und zum Ablauf der Wahl zur VII. Vertreterversammlung. Der vollständige Text der Wahlordnung steht Ihnen auf der Website der Kammer unter www.ikbaunrw.de, „Recht“, „Kammerregularien“ zur Verfügung.

Weitergehende Fragen richten Sie bitte an den Wahlausschuss oder die Geschäftsstelle der Kammer unter Telefon 0211 13067-0.

Termine für die Wahl zur VII. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau NRW

Wahlbekanntmachung auf der Homepage der Kammer www.ikbaunrw.de

bis 11.09.2023

Erstellen des Wahlberechtigtenverzeichnisses

12.09.2023

Auslage des Wahlberechtigtenverzeichnisses

19.09. - 17.10.2023

Einspruch gegen Wahlberechtigtenverzeichnis

bis 17.10.2023

Wahlbenachrichtigung per Post an jedes wahlberechtigte Mitglied

bis 04.10.2023

Eingang der Wahlvorschläge

bis 24.10.2023, 18.00 Uhr

Prüfung der Wahlvorschläge

unverzüglich

Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln

innerhalb einer Woche nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens

Versand der Wahlunterlagen an jedes wahlberechtigte Mitglied

bis 28.11.2023

Eingang der schriftlich oder elektronisch abgegebenen Stimme

bis 12.12.2023, 18.00 Uhr



Ingenieurkammer-Bau NRW