08.12.2025

Das Land Nordrhein-Westfalen ändert zum 1. Januar 2026 grundlegend die Regeln zur kommunalen Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Dies eröffnet den Kommunen in NRW neue Handlungsspielräume mit Auswirkungen auf die Vergabe von Planungsleistungen.
§ 26 der nordrhein-westfälischen Kommunalhaushaltsverordnung, der die Vergabe von kommunalen Aufträgen im Unterschwellenbereich regelt, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2026 aufgehoben. Damit fallen auch die bisher in NRW geltenden Kommunalen Vergabegrundsätze weg. Folge ist unter anderem, dass die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und auch die in den Kommunalen Vergabegrundsätzen enthaltenden Regeln für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bei der kommunalen Unterschwellenvergabe ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr gelten. Stattdessen gilt dann der neu eingeführte § 75 a der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) Danach haben Kommunen öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte - vorbehaltlich höherrangiger Vorschriften - wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Einschränkungen dazu können Kommunen nur durch eine Satzung beschließen.
Die Neuregelung erfasst selbstverständlich auch die Vergabe von Planungsleistungen durch Kommunen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Wie sehen also künftig die Vergaben solcher Aufträge aus?
Zunächst einmal gelten die in § 75 a Absatz 1 GO NRW festgelegten Grundsätze und etwaige weitere, davon unberührt gebliebene Rechtsvorschriften wie zum Beispiel das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW. Nimmt die Kommune für die jeweilige Maßnahme Fördermittel in Anspruch, können sich aus dem Zuwendungsbescheid oder auch den zu Grunde liegenden Förderrichtlinien weitere Vorgaben für die Vergabe ergeben. Zu beachten ist aber auch, ob die Kommune eine Satzung zur Vergabe erlassen hat, und - falls es eine solche Satzung gibt – ob und wie die Vergabe der jeweiligen Aufträge darin geregelt ist. Dies kann von Gemeinde zu Gemeinde höchst unterschiedlich sein. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat zwar eine Mustersatzung für die kommunale Unterschwellenvergabe mitsamt Erläuterungen verabschiedet. Diese ist jedoch nicht zwingend umzusetzen. Besonderheiten können sich zudem ergeben, wenn ein grenzüberschreitendes Interesse an dem zu vergebenden Auftrag bestehen könnte (sogenannte Binnenmarktrelevanz). Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW hat häufige Fragen und Antworten zur Neuregelung der kommunalen Unterschwellenvergabe in einer Broschüre zusammengefasst.
Wichtig: Die Änderungen betreffen nicht die kommunale Vergabe von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte! Bei der Vergabe von Aufträgen über Planungsleistungen im sogenannten Oberschwellenbereich haben auch Kommunen weiterhin die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und zusätzlich in den meisten Fällen die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zu beachten. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie hier.
Für vergaberechtliche Anliegen steht die Ingenieurkammer-Bau NRW mit ihrer Honorar- und Vergabe-Informationsstelle sowohl ihren Mitgliedern als auch der öffentlichen Hand als Ansprechpartnerin zur Verfügung.


