02.08.2023
Der Bau eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage sowie deren spätere Beseitigung geht mit einer Menge mineralischer Abfälle wie Bodenaushub oder Bauschutt einher. Für die Verwertung dieser Abfälle fehlte es bislang an einem einheitlichen Regungssystem. Zwar gibt es mit den Technischen Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial (TR Boden) und den LAGA Mitteilungen 20 Bestimmungen, welche in der Praxis regelmäßig herangezogen werden, aber diese sind nicht rechtsverbindlich.
Am 1. August 2023 ist eine Mantelverordnung in Kraft getreten, mit der die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (Ersatzstoffbauverordnung), die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert werden. Die Ersatzbaustoffverordnung schafft bundeseinheitliche Regelungen zur Verwertung mineralischer Abfälle. Die Novelle definiert dabei im Kern einen Anforderungskatalog, den mineralische Ersatzbaustoffe vom Zeitpunkt der Herstellung bis hin zur Verbauung erfüllen müssen. Ziel ist die Förderung einer ressourcenschonenden Bauweise sowie der Schutz von Gesundheit und Umwelt.
Relevant ist die Verordnung insbesondere für Ingenieurinnen und Ingenieure, die bei ihrer Arbeit mit Ersatzbaustoffen zu tun haben; sei es durch die Herstellung oder Verwendung.
Neu geregelt werden unter anderem die Materialklassen sowie die Materialanalyse. Zu den von der Ersatzbaustoffverordnung erfassten Materialien gehören Baustoffe, die als Abfall oder Nebenprodukt respektive bei Baumaßnahmen anfallen, direkt oder nach einer Aufbereitung für den erneuten Einbau geeignet und bestimmt sowie direkt oder nach einer Aufbereitung zu den in der Verordnung genannten Stoffen gehören. Das sind etwa Recycling-Baustoffe, Baggergut, Ziegel- und Bodenmaterial.
Wer eine Aufbereitungsanlage betreibt, hat eine Güterüberwachung durchzuführen, welche die Einhaltung der Schadstoff-Grenzwerte sicherstellt. Diese besteht aus einem Eignungsausweis, der werkseigenen Produktionskontrolle und regelmäßigen Fremdüberwachungen durch eine Überwachungsstelle. Bei der Verwendung von Ersatzbaustoffen ist sicherzustellen, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu befürchten sind. Wer bestimmte Aschen und Schlacken verwendet, hat darüber hinausgehende Anforderungen wie die Anzeigepflicht zu erfüllen.
Die Ersatzbaustoffverordnung erlangt zudem Bedeutung für Vergabeverfahren. Öffentliche Auftraggeber haben die neue Anforderung bei der Erstellung der Vergabeunterlagen zu berücksichtigen. Nicht geklärt ist, welche Folgen für laufende Vergabeverfahren und bereits bestehende Verträge mit den neuen Regelungen einhergehen. Das betrifft vor allem die vereinbarten Preise und ggf. entstandene Mehrkosten durch die Anpassung an die neuen Vorgaben.
Kritik erfährt die Ersatzstoffbauverordnung jedoch auch: Fachleute kritisieren als größtes Versäumnis die bislang fehlende Regelung, wonach Recycling-Baustoffe im Falle Ihrer zulässigen Verwendung ihre Qualifikation als Abfall verlieren. Zudem würde mit Blick auf die bislang unbefriedigende Kreislauffähigkeit mineralischer Baustoffe die Verordnung nicht einem echten Instrument der Kreislaufwirtschaft weiterentwickelt. Dabei ist der Bausektor einer der größten Abfallemittenten Deutschlands. Die Zahlen belegen, dass ein Großteil davon auf Bodenaushub entfällt, eine noch ungenutzte Ressource, die unverständlicher Weise als Abfall zu klassifizieren sei, sobald sie vom Ort des Baugeschehens abtransportiert würde.
Den Text der Verordnung vom 09. Juli 2021, welche zum
01. August in Kraft getreten ist, finden Sie hier.