09.10.2026

Für die Planung und Genehmigung von Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen gelten in Nordrhein-Westfalen seit dem 6. Oktober 2026 neue Vorgaben. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat zwei Richtlinien erlassen, die die bauaufsichtlichen Anforderungen an diese Einrichtungen konkretisieren. Im Mittelpunkt stehen insbesondere der Brandschutz und die Sicherheit von Menschen, die im Gefahrenfall auf Unterstützung angewiesen sind.
Nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt am 5. Oktober 2026 sind die Richtlinien am 6. Oktober 2026 in Kraft getreten Sie wurden als besondere Verwaltungsvorschriften zu § 50 Absatz 1 der Bauordnung NRW 2018 erlassen.
Krankenhausbaurichtlinie (KhBauR)
Die neue Krankenhausbaurichtlinie (Aktenzeichen 53.06.06.01-000026) berücksichtigt die besonderen Anforderungen an die Sicherheit von Krankenhausgebäuden. Da Patientinnen und Patienten im Gefahrenfall häufig nicht selbstständig flüchten können, kommt dem Brandschutz eine besondere Bedeutung zu. Die KhBauR enthält hierzu Vorgaben für Bauteile, Rettungswege und die technische Gebäudeausrüstung sowie für den Betrieb. Ein wichtiger Bestandteil sind Regelungen zur Verlegung von Patientinnen und Patienten in sichere Bereiche innerhalb eines Geschosses.
Für Bauherrschaften, Entwurfsverfassende und Fachplanende schafft die Richtlinie eine einheitliche Grundlage für die Planung. Bestimmte Erleichterungen, die bislang im Einzelfall nachgewiesen werden mussten, sind nun unmittelbar in der Richtlinie berücksichtigt. Gleichzeitig erhalten Bauaufsichtsbehörden sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte.
Die KhBauR gilt für Krankenhäuser und bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Einzelne Nutzungsbereiche und kleinere Einrichtungen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie (PfleBeR)
Mit der Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie (Aktenzeichen 53.06.06.01-000014) werden die bauaufsichtlichen Anforderungen an Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen neu geregelt. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie aus dem Jahr 2011 und berücksichtigt insbesondere die Anforderungen an den Brandschutz in Einrichtungen, deren Bewohnerinnen und Bewohner im Gefahrenfall auf Hilfe angewiesen sind.
Die PfleBeR enthält Vorgaben für Bauteile, Brandabschnitte, Rettungswege und die technische Gebäudeausrüstung. Darüber hinaus regelt sie Anforderungen an Brandschutzkonzepte und den Betrieb der Einrichtungen. Dabei soll auch berücksichtigt werden, dass Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Gegensatz zu Krankenhäusern für ihre Bewohnerinnen und Bewohner zugleich Wohn- und Lebensräume sind. Die Richtlinie sieht deshalb unterschiedliche Möglichkeiten vor, die erforderlichen Schutzziele zu erfüllen.
Sie gilt für Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen mit einer Netto-Raumfläche von mehr als 200 Quadratmetern sowie für mehrere entsprechende Einrichtungen mit einer Gesamtfläche von mehr als 200 Quadratmetern, sofern sie gemeinsame Rettungswege nutzen. Krankenhäuser und bestimmte weitere Einrichtungen sind ausdrücklich ausgenommen.
Die vollständigen Richtlinien sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht:


