08.10.2026

Seit dem 1. September 2026 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Regelungen zur Baugenehmigungsfiktion nach § 74 Absatz 3 BauO NRW 2018. Mit einem Erlass vom 5. Oktober 2026 (Az. 612-53.06.04.03-000105) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen nun Hinweise zur praktischen Umsetzung veröffentlicht.
Die Baugenehmigungsfiktion sieht vor, dass ein Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen als genehmigt gilt, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag entscheidet. Die Regelung betrifft Bauanträge, die seit dem 1. September 2026 eingereicht wurden und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Absatz 1 BauO NRW bearbeitet werden.
Der Erlass geht insbesondere auf die Berechnung der gesetzlichen Fristen ein. So bleibt die bisherige Bearbeitungsfrist von sechs Wochen für die Bauaufsichtsbehörden bestehen. Eine Genehmigungsfiktion tritt allerdings erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist ein. Voraussetzung für den Beginn beider Fristen ist, dass die Bauvorlagen vollständig sind und die erforderlichen Stellungnahmen vorliegen, oder die entsprechenden Beteiligungsfristen abgelaufen sind.
Weitere Hinweise betreffen die Prüfung der eingereichten Unterlagen und die Beteiligung anderer Behörden. Die Bauaufsichtsbehörden müssen die Vollständigkeit der Bauvorlagen innerhalb von zehn Tagen prüfen und bei vollständigen Unterlagen die erforderlichen Beteiligungsverfahren unverzüglich einleiten.
Zudem stellt das Ministerium klar, dass Bauherrinnen und Bauherren auf die Genehmigungsfiktion verzichten können. Diese Entscheidung ist freiwillig und darf von den Bauaufsichtsbehörden nicht zur Voraussetzung für die Bearbeitung eines Bauantrags gemacht werden.
Der Erlass enthält darüber hinaus Hinweise zu besonderen Fristen bei der erforderlichen Zustimmung einer Gemeinde nach § 36a BauGB.
Mit seinen Klarstellungen zu den gesetzlichen Fristen, dem Beginn der Bearbeitung und den Rechten der Bauherrschaft soll der Erlass des MHKBD zu einer einheitlichen Anwendung der neuen Regelungen durch die Bauaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen beitragen.


