09.10.2026

Seit dem 27. September 2026 gelten strengere Regeln für die Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Grundlage ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825, die sogenannte EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“). Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen, dem sogenannten Greenwashing, schützen und für mehr Transparenz bei Nachhaltigkeitsinformationen sorgen.
In Deutschland wurden die Vorgaben durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Diese neuen Regelungen sind auch für Ingenieurbüros von Bedeutung. Sie betreffen insbesondere die Außendarstellung von Unternehmen, etwa auf Websites, in Broschüren, Angebotsunterlagen, Präsentationen oder sozialen Medien. Wer dort mit Umweltfreundlichkeit, Nachhaltigkeit oder Klimaneutralität wirbt, muss diese Aussagen künftig besonders sorgfältig prüfen und nachvollziehbar belegen können.
Pauschale Nachhaltigkeitsaussagen sind rechtlich problematisch
Allgemeine Formulierungen wie „nachhaltiges Ingenieurbüro“, „umweltfreundliche Planung“ oder „Wir planen nachhaltig“ können rechtlich problematisch sein, wenn nicht deutlich wird, worauf sich die Aussage konkret bezieht. Entscheidend ist, dass die beworbene Umwelt- oder Nachhaltigkeitsleistung sachlich richtig, überprüfbar und ausreichend dokumentiert ist.
Ingenieurbüros sollten deshalb möglichst konkrete Angaben machen und diese durch geeignete Nachweise untermauern. Dazu zählen beispielsweise Lebenszyklusanalysen, CO₂-Bilanzen, nachweisbare Energieeinsparungen oder anerkannte Zertifizierungen. Statt allgemein mit Nachhaltigkeit zu werben, empfiehlt es sich, tatsächlich erreichte Einsparungen, eingesetzte Bewertungsmethoden oder konkrete Maßnahmen zu benennen.
Besondere Anforderungen an Klimaneutralität und Nachhaltigkeitssiegel
Besonders streng sind die Vorgaben für Aussagen zur Klimaneutralität. Problematisch sind insbesondere Werbeaussagen, die den Eindruck vermitteln, eine Dienstleistung sei klimaneutral, obwohl dies im Wesentlichen auf der Kompensation von CO₂-Emissionen beruht. Tatsächlich erzielte Emissionsreduzierungen und ergänzende Kompensationsmaßnahmen sollten deshalb klar voneinander getrennt dargestellt werden.
Auch bei der Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ist Vorsicht geboten. Selbst entwickelte Bezeichnungen oder Labels ohne anerkanntes Zertifizierungssystem können unzulässig sein. Maßgeblich sind nachvollziehbare Kriterien und eine entsprechende unabhängige Zertifizierung. Der Hinweis auf eine bestehende Eintragung im Bundesregister Nachhaltigkeit ist dagegen weiterhin möglich, da damit eine nachgewiesene Qualifikation und keine allgemeine Umweltleistung des Unternehmens beworben wird.
Bei Verstößen gegen die neuen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben drohen unter anderem Abmahnungen, Unterlassungsklagen, einstweilige Verfügungen und Vertragsstrafen. Ingenieurbüros sollten daher ihre bestehenden Werbe- und Kommunikationsmaterialien auf entsprechende Aussagen überprüfen.
Merkblatt der Bundesingenieurkammer informiert über die neuen Anforderungen
Die Bundesingenieurkammer hat zu den neuen Regelungen ein Merkblatt erstellt. Es erläutert die wesentlichen rechtlichen Anforderungen, nennt Beispiele für problematische Werbeaussagen und zeigt, wie Ingenieurbüros ihre Nachhaltigkeitsleistungen konkret und nachvollziehbar darstellen können.
>> Zum Merkblatt „Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen“


