18.12.2025

Ingenieure und Ingenieurbüros: Wichtige Änderungen für 2026

Ingenieure und Ingenieurbüros: Wichtige Änderungen für 2026

Auch für 2026 stehen wieder eine ganze Reihe von Änderungen an, welche sich auch für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie deren Büros und Gesellschaften auswirken. Hier eine Auswahl:

Ausbildungsberuf „Bautechnischer Konstrukteur“

Im September 2025 wurde die neue Ausbildungsverordnung für den Beruf zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie ersetzt und erweitert die bisherige Ausbildung zum Bauzeichner und passt die Inhalte an die aktuellen Anforderungen der Bau- und Planungsbranche an. Ziel ist es, jungen Menschen eine attraktive, zukunftsfähige

Berufsperspektive zu bieten und Planungsbüros bei der aktiven Fachkräftesicherung nachhaltig zu unterstützen. Die geänderte Ausbildungsordnung tritt zum 01. August 2026 in Kraft.

Ausbildungsvergütung, Mindestlohn und Mini-Job

Auf Empfehlung der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01. Januar 2026 um 1,08€ auf 13,90€ pro Stunde. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z.B. Auszubildende und Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums. Für Auszubildende, die in 2026 ihre Ausbildung beginnen, gelten folgende Mindestvergütungsbeträge: Im ersten Lehrjahr erhalten die Auszubildenden mindestens 724€ monatlich. Im zweiten Jahr beträgt die Vergütung der Auszubildenden, die 2026 ihre Lehre begonnen haben, dann mindestens 854€ Euro, im dritten Jahr mindestens 977€ und im vierten Ausbildungsjahr schließlich 1014€.

Wer eine 3,5-jährige Ausbildung absolviert, muss im letzten Jahr mindestens 955 Euro monatlich bekommen. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt ab 2025 auch die Einkommensgrenze für Minijobs von 538€ auf dann 556€, so dass die gleiche Anzahl von Stunden geleistet werden kann. Aufs Jahr erhöht sich die Verdienstgrenze von 6.456 auf dann 6.672€.

Beurkundung

Der Bundestag hat im November 2025 ein Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung verabschiedet. Notarielle Urkunden (z.B. über Grundstücksgeschäfte) müssen künftig nicht mehr zwingend in Papierform erstellt werden – elektronische notarielle Dokumente werden umfassend möglich. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten in diesen Bereichen auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards vor. Dieser verhindert Medienbrüche, vereinfacht und beschleunigt den Vollzug von Immobilientransaktionen. Der Gesetzentwurf ist über die Homepage desBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abrufbar.

Führerschein

Bis zum 19. Januar 2026 gilt eine Umtauschpflicht für Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden. Nachdem zunächst Papierführerscheine betroffen waren, läuft jetzt die Umtauschfrist für alle 1999 bis 2001 ausgestellten Scheckkarten-Führerscheine, um diese fälschungssicher zu machen und Missbrauch zu erschweren. Der Umtausch erfolgt auf Antrag und benötigt keine Fahrprüfung oder Gesundheitstest. Benötigt werden der Personalausweis, ein biometrisches Foto und der aktuelle Führerschein. Die Kosten für den Umtausch liegen bei ca. 25 €. Weitere Informationen sind überdie Homepage der Bundesregierung abrufbar.

Gebäudeenergiegesetz

Die Bundesregierung strebt eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes bis Mai 2026 unter dem Stichwort „Gebäudemodernisierungsgesetz“ an. Die derzeit geltende Fassung sieht den pflichtweisen Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien vor. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen dort weiterbetrieben werden, solange sie funktionsfähig sind. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden. Für Neubauten gilt die Pflicht bereits seit Januar 2024. Für Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken gilt die Pflicht nach derzeitiger Rechtslage in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) ab dem 30. Juni 2026 und in Städten bis 100.000 Einwohner ab dem 30. Juni 2028. Diese Fristen sind verbindlich, sofern das Gesetz nicht bis Fristbeginn geändert wird. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass bis Ende Januar 2026 Eckpunkt erarbeitet und bis Ende Februar eine Gesetzesnovelle im Kabinett verabschiedet werden.

Grundfreibetrag & Spitzensteuersatz

Der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer steigt von 12.096€ auf 12.348€ in 2026. Für Einkommen in dieser Höhe muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden, Die Änderungen begünstigen alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer und sollen die inflationsbedingt sog. kalte Progression ausgleichen. Der Spitzensteuersatz von 42% beginnt in 2026 ab einem Jahreseinkommen von 69.879€ statt bisher bei 68.430€; durch die Erhöhung muss für weniger Einkommen der Spitzensteuersatz abgeführt werden.

Der Kinderfreibetrag steigt 2026 auf 3.414 Euro bzw. 6.828 Euro bei verheirateten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Das Kindergeld wird pro Kind und Monat von 255€ auf 259€ erhöht.

Kranken- und Pflegebeitrag, Sozialabgaben

In 2026 ist mit einer Erhöhung der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung zu rechnen. Der Zusatzbeitrag ist je nach Krankversicherung unterschiedlich, soll aber durchschnittlich von 2,5 auf 2,9 Prozent steigen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 3,6%. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt für die Krankenversicherung auf 69.750€ und die Rentenversicherung auf 101.400€. Durch die Anhebung müssen für einen größeren Anteil des Einkommens Beiträge gezahlt werden; für das jeweils darüber liegende Einkommen müssen keine Beiträge mehr entrichtet werden.

Landesbauordnung

Für die erste Jahreshälfte ist ein Drittes Änderungsgesetz für die Landesbauordnung NRW angekündigt. Themenschwerpunkte der geplanten Änderungen sind der Zusammenhang von Bauordnungsrecht und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Privatisierung bauordnungsrechtlicher Aufgaben, Umsetzung der Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung und Einführung einer Baugenehmigungsfiktion. Ein erster Entwurf aus dem laufenden Verfahren ist über die Homepage des Landtags abrufbar.

Mobilität

Bislang bestand die Möglichkeit, die KfZ-Steuer ab 500€ halbjährlich und ab 1.000€ vierteljährlich zu entrichten. Ab 2026 ist die KfZ-Steuer unabhängig von der jeweiligen Höhe als jährlicher Gesamtbetrag zu entrichten. Zudem hat die Bundesregierung für reine Elektroautos die Befreiung von der KfZ-Steuer über 2025 hinaus um weitere 5 Jahre verlängert. Elektroautos, die bis Ende 2030 neu zugelassen werden, sind damit für jeweils 10 Jahre von der KfZ-Steuer befreit.

Zudem soll der Umstieg auf E-Mobilität für private Haushalte durch Prämien wieder gefördert werden. Die ab 2026 geplante Prämie gilt sowohl für den Kauf als auch das Leasing neuer Elektroautos und Plug-in-Hybride. Grundvoraussetzung für die Basisförderung von 3.000€ ist ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von nicht mehr 80.000 Euro. Für jedes Kind im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 5.000 Euro, bei einer Familie mit drei Kindern darf das Haushaltseinkommen also maximal 95.000 Euro betragen. Familien mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 3.000 Euro profitieren zusätzlich von einem weiteren Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro. Leben Kinder im Haushalt, wird die Förderung pro Kind um weitere 500€ bis zu einem Höchstprämie von 5.000€ erhöht. Weitere Informationen sind über die Homepage des Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit abrufbar.

Nach Beschluss in der Verkehrsministerkonferenz steigt der Preis für das Deutschlandticket von 58€ auf 63€. Mit dem Ticket können deutschlandweit alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs (Bus, Straßenbahn oder Regionalbahn) genutzt werden.
Bei der Pendlerpauschale sollen künftig einheitlich bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 38 Cent abgesetzt werden können. Bislang konnten Strecken unter 21 Kilometern nur mit 30 Cent abgesetzt werden.

Rente

Der Bundestag hat im Dezember 2025 das sogenannte Rentenpaket beschlossen. Der beschlossene Gesetzentwurf belässt das Rentenniveau über 2025 hinaus bei 48 Prozent („sog. Haltelinie“). Ein Nachhaltigkeitsfaktor, der dafür sorgen soll, dass die Renten langsamer steigen, wenn immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren müssen, bleibt bis 2031 außer Kraft gesetzt. Ab 2031 kann er dann nach gegenwärtiger Gesetzeslage wieder greifen. Die Bundesregierung hat jedoch eine Alterssicherungskommission unter Führung von Constanze Janda und Frank-Jürgen Weise eingesetzt, welche bis Mitte 2026 Vorschläge zur künftigen Finanzierung des Rentensystems machen soll.

Zudem wurde zum 01. Januar 2026 die sog. „Aktivrente“ beschlossen. Bis zu 2.000 Euro monatlich (oder 24.000 Euro pro Jahr) sollen Rentnerinnen und Rentner künftig steuerfrei dazuverdienen dürfen, wenn sie über die Regelaltersgrenze hinaus freiwillig weiterarbeiten. Dies gilt auch für Menschen, die bereits in Rente und die Regelaltersgrenze erreicht haben. Es handelt sich bei der geplanten "Aktivrente" also genau genommen um keine Rente, sondern um einen Steuerbonus durch Freibetrag. Die Bundesingenieurkammer setzt sich gemeinsam mit Vertretern anderer Freier Berufe dafür ein, dass auch Selbstständige bzw. Freiberufler die Aktivrente in Anspruch nehmen können. Hierzu hat dieBundesingenieurkammer Informationen veröffentlicht.

Des weiteren hat die Bundesregierung eine Eckpunktepapier für eine Frühstart-Rente beschlossen, mit der Kinder und Jugendliche früh mit den Chancen des Kapitalmarkts vertraut gemacht werden sollen und ihnen das Startkapital für eine private Altersvorsorge zur Verfügung gestellt wird. Eltern aller Kinder, die das sechste Lebensjahr vollenden, können ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot für ihr Kind bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen. Das Eckpunktepapier sieht vor, dass Kinder ab dem sechsten Lebensjahr eine staatliche Förderung in Höhe von monatlich zehn Euro – die Frühstart-Renten-Prämie – für dieses Depot erhalten. Es kann auch mit eigenen Zahlungen aufgestockt werden. Das beschlossene Papier dient als Grundlage für den Gesetzesentwurf der Frühstart-Rente, den die Bundesregierung 2026 beschließen will. Ziel ist, dass das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten kann. Der erste Jahrgang, der von der staatlichen Förderung profitieren soll, sind die zum Programmstart sechsjährigen Kinder (Geburtsjahrgang 2020). Die Auszahlung der Frühstart-Renten-Prämie soll sodann rückwirkend erfolgen.

Solarenergie

Ab dem 01. Januar tritt über § 42a Absatz 3 BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Absatz 2 SAN-VO NRW in NRW die Solarpflicht neben Neubauten auch für Bestandsgebäude in Kraft. Bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes müssen mindestens 30% der Bruttodachfläche mit Photovoltaikanlagen oder alternativ solarthermischen Anlagen bedeckt werden. Die Regelung gilt sowohl für Wohn- wie auch Nicht-Wohngebäude. Es bestehen Ausnahmen (z.B. bei ungeeigneten Dachflächen oder fehlender Ertragsfähigkeit) die bei der Planung und Realisierung solcher Vorhaben zu beachten sind.

Auf Bundesebene wird die fixe Förderung von Strom aus neuen Photovoltaikanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gestrichen. Während für bestehende Anlagen Bestandschutz gilt, soll die die feste Einspeisevergütung für neue, kleine Photovoltaikanlagen durch Änderungen des EEG gestrichen werden. Stattdessen soll eine system- und marktorientierte Vergütung geregelt werden. So soll z.B. eingespeister Strom bei negativen Strompreisen nicht mehr vergütet werden.

Vergaberecht

In NRW wird zum 1. Januar 2026 § 26 der nordrhein-westfälischen Kommunalhaushaltsverordnung aufgehoben; damit fallen die bisher in NRW geltenden Kommunalen Vergabegrundsätze weg. Stattdessen wird neu § 75a Gemeindeordnung NRW eingeführt. Danach haben Kommunen öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte - vorbehaltlich höherrangiger Vorschriften - wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Einschränkungen dazu können Kommunen nur durch eine Satzung beschließen. Damit kann in NRW jede Kommune individuell die Regeln bestimmen, nach denen sie im Unterschwellenbereich Planungsleistungen für Architekten und Ingenieure ausschreibt.

Auf der Bundesebene wird das Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes in der ersten Jahreshälfte 2026 erwartet. Nach dem Entwurf hierzu betreffen die geplanten Änderungen die Schätzung des Auftragswertes bei Planungsleistungen, den Umfang der Leistungsbeschreibung und den Einsatz von Eigenerklärungen statt Eignungsnachweisen. Auch sollen Unternehmen, die in der Vergangenheit mangelhaft geleistet haben oder Unterkostenangebote leichter ausgeschlossen werden können. Derzeit noch in der Diskussion ist der Losgrundsatz zugunsten klein- und mittelständischer Unternehmen wie z.B. Ingenieurbüros. Hier setzt sich die Bundesingenieurkammerfortgesetzt für den Erhalt des Losgrundsatzes ein.

Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2026 (mit Wirkung für 2 Jahre) wie folgt angepasst:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber mit Ausnahme der nachfolgend genannten: 216.000,00 EUR
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden: 140.000,00 EUR
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich sowie im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich: 432.000,00 EU
  • Bauaufträge sowie Konzessionen: 5.404.000,00 EUR


Wehrdienst

Der Bundestag hat im Dezember 2025 mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz die gesetzlichen Grundlagen für einen „neuen attraktiven Wehrdienst“ geschaffen. Die Regelung setzt auf Freiwilligkeit und einen attraktiven Dienst. Alle Männer und Frauen, bei denen im Jahre 2026 die Volljährigkeit eintritt, erhalten ab Anfang 2026 einen Fragebogen, durch den ihre Motivation und Eignung für den Dienst in den Streitkräften ermittelt wird. Für Männer ist die Beantwortung des Fragebogens verpflichtend, für Frauen freiwillig. Für alle Männer, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, wird die Musterung wieder zur Pflicht. Weitere Informationen und der Gesetzentwurf sind überdie Homepage des Bundesministeriums der Verteidigung abrufbar.

Zivilgerichtsbarkeit

Ab dem 01. Januar 2026 wir die Wertgrenze für Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte auf 10.000€. Damit fallen künftig deutlich mehr Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Parteien müssen sich nur vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten anwaltlich vertreten lassen. So kann ab 2026 z.B. eine Honorarklage bis zu 10.000€ vor dem Amtsgericht ohne zwingende Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geführt werden. Abhängig von Umfang oder der Komplexität des Verfahrens empfiehlt es sich jedoch, einen Rechtsanwalt (üblicherweise Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) zu beauftragen. Weitere Informationen sind über die Homepage der Rechtsanwaltskammer Düsseldorfabrufbar