28.12.2023

Ingenieure und Ingenieurbüros: Gesetzesänderungen für 2024

Auch für 2024 stehen wieder eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen an, welche sich auch für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie deren Büros und Gesellschaften auswirken. Hier eine Auswahl:

Abschreibungen

Noch nicht beschlossen wurde das Wachstumschancengesetz. Dieses sieht vor, dass geringwertige Wirtschaftsgüter (z.B. Büromöbel, Laptop, Tablet) bis zu einem Nettowert von 1.000 € (bisher 800 €) sofort abgeschrieben werden können. Zudem sollen Selbstständige die Möglichkeit erhalten, mehrere selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter als sog. Sammelposten mit einem Wert zwischen 250 € und 5.000 € (bisher 1.000 € ) über drei (bisher fünf) Jahre abzusetzen. Beratung und Beschluss des Gesetzes sind für Anfang 2024 vorgesehen; die Regelungen sollen jedoch rückwirkend zum 01.01.2024 gelten.

Weitere Informationen unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/wachstumschancengesetz-2216866


Arbeitnehmer-Sparzulage

Ab dem 01.01.2024 wird die Einkommensgrenzen für eine Arbeitnehmersparzulage verdoppelt. Während bislang nur Personen mit einem Einkommen von bis zu 17.900 € (Paare 35.800 €) Anrecht auf die Arbeitnehmersparzulage hatten, gilt künftig ein Wert von 40.000 € (80.000 € bei Paaren). Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt für vermögenswirksame Leistungen über den Arbeitgeber und wird über den Mantelbogen der Steuererklärung beantragt.


Arbeitszeitgesetz

Für die zweite Jahreshälfte 2024 werden konkrete gesetzliche Regelungen für die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erwartet. Unabhängig davon besteht laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/2) bereits nach geltendem Recht eine Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit.

Die Details gibt es in der Ausgabe 02/2023 des Kammerspiegels (ab S. 3): https://ikbaunrw.de/kammer-wAssets/docs/Kammerspiegel/2023/Kammer-Spiegel-NRW-01-03-2023.pdf 


Beitragsbemessungsgrenze und Grundfreibetrag

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt in 2024 für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 90.600 € (bislang 87.600 €) und für die gesetzliche Krankenversicherung auf 62.100 € (bislang 59.850 €). Damit erhöht sich der Betrag, für den die entsprechenden Abgaben zu entrichten sind. Zudem haben Arbeitnehmer ab der Beitragsbemessungsgrenze die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Versicherung zu wechseln. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steigen auch die Grenzen für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge. Der Grundfreibetrag steigt von 10.908 € auf 11.604 €. Für diesen Betrag wird (unabhängig von Höhe des Gesamteinkommens) keine Einkommensteuer erhoben, sodass durch sinkende Abgaben das Einkommen steigt.

Weitere Informationen unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/beitragsbemessungsgrenzen-2024-2229320 


Elterngeld

Für Geburten und Adoptionen ab dem 01. April 2024 wird die Einkommensgrenze für das Jahr vor der Geburt von bisher 300.000 € auf 200.000 € (pro Paar) abgesenkt. Für Alleinerziehende wird die Grenze von bisher 250,00 € auf 150.000 € herabgesetzt. Zudem dürfen Elternpaare zwecks partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit die Elternzeit nur noch maximal einen Monat gemeinsam in Anspruch nehmen. Für April 2025 ist eine weitere Absenkung der Einkommensgrenze auf 175.000 € geplant.

Weitere Informationen zu den neuen Einkommensgrenzen unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/fragen-und-antworten-zu-den-neuen-einkommensgrenzen-im-elterngeld-228588 


Familienstartzeitgesetz

Für Anfang 2024 ist zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige die Einführung eines Familienstartzeitgesetzes geplant. Im Interesse einer partnerschaftlichen Aufgabenverteilung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sollen nach der Geburt zwei Wochen bezahlte Partnerfreistellung eingeführt werden. Die Höhe des Partnerschaftslohns richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung. Vorgesehen ist dies für den im Haushalt lebenden anderen Elternteil oder bei Alleinerziehenden eine von der Frau zu benennende Person.


Landesbauordnung

Zum 01.01.2024 treten in NRW Änderungen der Landesbauordnung in Kraft. Diese betreffen z.B. die Vorgaben für Windkraftanlagen, die Einführung einer Solarpflicht, die Ausweitung der Genehmigungsfreistellung, Ergänzung einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister, Privilegierungen für Wärmepumpen, die Aufgaben der ÖbVI für eine Teilungsgenehmigung von Grundstücken und eine Klarstellung zur Begrünungspflicht mitsamt des Verbots von Schottergärten.

Zu den Details folgen Texte im Kammerspiegel. Zudem stellt die Kammer in Kürze eine Synopse der Änderungen zur Verfügung.


Mindestlohn

Zum 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn von auf 12 € auf 12,41 € angehoben. Der Mindestlohn gilt branchenübergreifend auch für Ingenieure und Angestellte in Ingenieurbüros. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z.B. Praktikanten in einem Pflichtpraktikum oder einer bis zu dreimonatigen beruflichen Orientierung sowie Auszubildende. Für Auszubildende wird deren Mindestlohn nach dem Berufsbildungsgesetz auf monatlich 649 € im ersten Ausbildungsjahr angehoben. Für geringfügige Beschäftigte mit einem 520-Euro-Job ändert sich die monatliche Höchstarbeitszeit von ca. 43 Stunden nicht, da parallel die Minijobgrenze auf 538 € angehoben wird. Für 2025 ist eine Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 € geplant.

Weitere Informationen zum Mindestlohn unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/mindestlohn-faq-1688186 


Personengesellschaften

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2024 Veränderungen in insgesamt 136 Gesetzen vorgenommen, wobei es im Kern jedoch um Änderungen der Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geht. Eine GbR liegt z.B. dann vor, wenn zwei Ingenieure gemeinsam ein Büro betreiben oder als Bietergemeinschaft ein Projekt bearbeiten und sich nicht für eine andere Rechtsform entschieden haben. Für die GbR wurde nun ein eigenes Register geschaffen. Die Eintragung dort als „eGbr“ ist grundsätzlich freiwillig, jedoch dann (auch für bestehende Gesellschaften) verpflichtend, wenn die Gesellschaft Grundstücke oder Gesellschaftsanteile in ihrem Vermögen hat. So setzen ein Verkauf bzw. eine Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld oder Wechsel im Gesellschafterbestand eine Eintragung im Gesellschaftsregister voraus. Für die Angehörigen Freier Berufe sieht der neue § 107 Absatz 1 Satz 2 HGB zudem vor, dass im jeweiligen Berufsrecht die bisher nur nicht-freiberuflich tätigen Personen zugänglichen Rechtsformen einer OHG, KG und damit auch GmbH & Co. KG zugelassen werden können. Derzeit sieht das Baukammerngesetz NRW jedoch hierzu keine Öffnungsklausel vor.

Weitere Informationen zu den Gesellschaftsformen unter: https://ikbaunrw.de/kammer/ingenieur-info/meldungen/recht/rechtstipps/Gesellschaftsformen-fuer-Ingenieurbueros.php 

Gesetzliche Regelungen des MoPeG im Detail: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz-mopeg/272775 


Schwellenwerte Vergaberecht

Ab dem 01. Januar 2024 gelten neue EU-Schwellenwerte. Ab Erreichen der Schwellenwerte besteht die Pflicht, die jeweiligen Aufträge (z.B. für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren) europaweit in einem VgV-Verfahren auszuschreiben. Für Planungsleistungen als Dienstleistungen gilt ein höherer Schwellenwert von 221.000 € (bisher 215.000 €). Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden gilt ein neuer Schwellenwert von 143.000 € (bisher 140.000 €). Für Sektorenauftraggeber sowie im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich erhöht sich der Schwellenwert auf 431.000 € (bisher 428.000 €).

Weitere Informationen unter: https://ikbaunrw.de/kammer/ingenieur-info/meldungen/recht/Honorar-und-Vergabe.php 


Unfallversicherung

Seit dem 01. Januar 2024 sieht die novellierte Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UAV) die Möglichkeit vor, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in digitaler Form an die zuständigen Stellen zu melden. Im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung stehen entsprechende Formulare bereit. Eine Verpflichtung, die Meldung elektronisch abzugeben, besteht zum 01. Januar 2028.

Weitere Informationen zu der Neuregelung: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/verordnung-neuregelung-anzeige-versicherungsfaelle-gesetzliche-uv.html