21.04.2016

Bundesverfassungsgericht zur Akkreditierung von Studiengängen: Position der Ingenieurkammern gestärkt

Düsseldorf (20.04.16). Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht laut einem am 18. März 2016 veröffentlichten Beschluss (- 1 BvL 8/10 -) entschieden.

Düsseldorf (20.04.16). Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht laut einem am 18. März 2016 veröffentlichten Beschluss (- 1 BvL 8/10 -) entschieden. „Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts untermauert die klare Position der Länderingenieurkammern“, sagt Dr.-Ing. Hubertus Brauer, Vizepräsident der Bundesingenieurkammer und der Ingenieurkammer-Bau NRW. „Wir haben uns während der laufenden Novellierungen der Länderingenieurgesetze wiederholt dafür ausgesprochen, die Qualitätsbewertung und -sicherung von Studiengängen nicht nur privatrechtlich organisierten Agenturen zu überlassen.“

Wissenschaftsfreiheit ist ein Grundrecht. Grundsätzlich steht dies nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Qualitätssicherung von Studienangeboten. Wesentliche Festlegungen zur Akkreditierung von Studiengängen darf der Gesetzgeber allerdings nicht Dritten überlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun das Wirken von Akkreditierungsagenturen in Frage gestellt. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens waren landesrechtliche Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen. Im Ausgangsverfahren des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom April 2010 hatte eine Agentur die Akkreditierung zweier Studiengänge untersagt, die von einer privaten Fachhochschule angeboten wurden. Das vorlegende Verwaltungsgericht hielt die dem Vorgang zugrundeliegende landerechtliche Norm für verfassungswidrig.

„Wo Ingenieur drauf steht, muss auch Ingenieur drin sein.“ Es klingt einfach, beschäftigt die Ingenieurkammern der Länder aber schon seit geraumer Zeit. Hintergrund sind die Novellierungen der Länderingenieurgesetze zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL). Dabei haben sich insbesondere Vertreter der Hochschulen und der Wirtschaftsverbände dafür ausgesprochen, die Entscheidung, wer sich „Ingenieur“ nennen darf, ausschließlich den Hochschulen zu überlassen. Sie begründeten es damit, dass länder- und hochschulübergreifende Verfahren zur Begutachtung von Bachelor- und Masterstudiengängen einer stringenten qualitativen Prüfung unterzogen würden. Damit sei gewährleistet, dass a) nur qualitativ hochwertige Studiengänge durchgeführt und b) diese zu einem berufsbefähigenden Abschluss der Ingenieurdisziplinen führen würden.
Aus Sicht der Ingenieurkammern ist die Festlegung, welcher akademische Grad am Ende eines Studienganges verliehen wird, Angelegenheit der Hochschulen. Die Verleihung eines akademischen Grades unterscheidet sich allerdings vom Schutz der Berufsbezeichnung nach den Ingenieurgesetzen der Länder. Daher fordern die Kammern, die Studiengänge zum ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss nach klaren Mindeststandards zu führen. Diese Meinung wird von den Argumenten des Bundesverfassungsgerichts gestützt.

Es zeigt sich nämlich, dass bei einer Vielzahl von Studiengängen die Berufsbezeichnung der Absolventen nicht klar ist. Der Gesetzgeber muss daher ein Gesamtgefüge für die Studiengänge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse, Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Informationen und Kontrolle ausgewogen ausgestaltet sind.
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit garantiert auch privaten Hochschulen einen Freiraum. Dazu gehört insbesondere die Festlegung von Inhalt, Ablauf und methodischem Ansatz von Lehrveranstaltungen. Ein Hochschulabschluss kann den Berufszugang aber nur ermöglichen, wenn das Studium bestimmte Qualifikationen vermittelt, potentielle Arbeitgeber dessen Qualität anerkennen und der Abschluss mit anderen Abschlüssen verglichen werden kann. Die Qualitätssicherung des Hochschulstudiums dient auch der Förderung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit jedes einzelnen.

Das System der Akkreditierung in der derzeitigen Form und Ausgestaltung ist – wie vom Bundesverfassungsgericht ausführlich dargelegt – nicht geeignet, die Qualität der Studienangebote zu gewährleisten. „Aus Sicht der Ingenieurkammern bedarf es gesetzlich festgelegter bundesweit einheitlicher Mindeststandards für Ingenieurstudiengänge“, so Vizepräsident Brauer, „und nur der Absolvent solcher Studiengänge darf sich zu Recht auch Ingenieur nennen.“Der Mangel an hinreichender gesetzlicher Steuerung hat das Gericht dazu bewogen, diese Norm für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären. Die Gesetzgeber sind nun aufgefordert, eine Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2017 vorzunehmen. Die Ingenieurkammer-Bau NRW wird sich gemeinsam mit den anderen Ingenieurkammern der Länder aktiv in diesen gesellschaftspolitischen Prozess einbringen.