Informationen zu Corona-Wirtschaftshilfen

Insbesondere während der Corona-Krise beschäftigt das Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sowohl Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gleicher Weise. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen hat ihren Mitgliedern in Web-Seminaren Fragen rund um das Thema beantwortet und so digitale Soforthilfe geleistet. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Aktuelle Wirtschaftshilfen

Bund und Länder haben eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen auf den Weg gebracht. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus bei der Finanzverwaltung zu stellen. Daraus erwächst eine erhöhte Liquidität. Zudem gibt es Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld . Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit .

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Für wen dies infrage kommt, erfahren Sie auf den HIER (Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot / LVR).

  • Umfassende Informationen zu der am 31.05.2020 ausgelaufenen NRW-Soforthilfe 2020 hier
  • FAQ des Bundesfinanzministeriums 
  • Infos zur Entschädigung bei Tätigkeitsverbot hier

Verwendung der Soforthilfen

Lesen Sie aktuell zum Thema auch: Soforthilfe: NRW setzt Verbesserungen bei der Abrechnung durch.

In den Monaten März bis Mai 2020 wurden in Nordrhein-Westfalen - wie auch in anderen Bundesländern - Soforthilfe-Zahlungen des Bundes in erheblichem Umfang zum Abruf bereitgestellt. Bereits in dieser Zeit gab es zwischen dem Bund und dem Land NRW Klärungsbedarf dahingehend, unter welchen Voraussetzungen die Soforthilfen beantragt werden durften bzw. für welche Zwecke sie verwendet werden durften. Obgleich das Soforthilfe-Programm inzwischen ausgelaufen ist, verbleibt die Frage, inwieweit bereits gewährte Zahlungen zurückgefordert werden können.

In NRW wurden die Soforthilfen ohne eine vertiefte Prüfung ausgezahlt. Vielmehr beschränkten sich die Angaben im Antrag auf eine Selbstauskunft der AntragstellerInnen. Dabei hat sich das Land jedoch vorbehalten, die AntragstellerInnen drei Monate nach der Auszahlung aufzufordern, die Verwendung der Mittel nachzuweisen und nicht benötigte Soforthilfen zurückzuzahlen.

Der Bund hat die Länder nunmehr darauf hingewiesen, dass die Zuschüsse allein zur Deckung der betriebsbezogenen Verbindlichkeiten eingesetzt werden dürfen, die nicht bereits durch andere Wirtschaftshilfen erfasst sind. Konkret wären dies Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Büromiete, Leasingraten für Betriebsfahrzeuge oder eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Existenzsicherung hingegen soll durch die Grundsicherung bei den Jobcentern aufgefangen werden, für die der Bund im Rahmen seiner Krisenbewältigungsstrategie den Zugang erleichtert hat. Hiervon erfasst werden die private Lebenshaltung, Miete für private Wohnräume, Altersvorsorge und Krankenversicherung. Diesem Konzept folgend lehnt der Bund eine Übernahme derjenigen Kosten für Soforthilfen ab, bei denen die betriebsbedingten Kriterien nicht erfüllt waren.

Eine erste Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln, Beschluss vom 08. Mai 2020 – 16 L 787/20) geht bereits in eine ähnliche Richtung: Eine Solo-Selbstständige hatte zunächst einen Antrag auf Gewährung der Soforthilfen gestellt. Dieser wurde jedoch von der Bezirksregierung Köln mit der Begründung abgelehnt, dass keine Existenzgefährdung des Unternehmens vorliegen würde, sondern die Antragstellerin nur eine private Existenzgefährdung erklärt habe. In einem Eilverfahren entschied daraufhin das VG Köln, dass der Antrag zu Recht abgelehnt wurde, da die Beihilfen aus dem Soforthilfe-Programm ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollten. Für den privaten Lebensunterhalt sei demgegenüber Arbeitslosengeld II und für etwaige Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Insbesondere für Solo-Freiberufler ist vor diesem Hintergrund wichtig, zwischen den privaten und unternehmerischen Verpflichtungen zu unterscheiden. Alle Solo-Selbständigen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben, gemäß der sie die NRW-Soforthilfe ausschließlich zur Deckung des coronabedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie überschüssige Hilfe zurückzahlen.

Allerdings hat die Landesregierung mit Entscheidung vom 12. Mai 2020 für Solo-Selbständige, die in den Monaten März und April 2020 keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, Vertrauensschutz gewährt. Ausschließlich diese Gruppe darf einen Teil von bis zu 2.000 Euro der gewährten Soforthilfe-Zahlungen für den privaten Lebensunterhalt verwenden.