07.01.2025
Die Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer sehen vor, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen wie z.B. Gebäude errichtet, umgebaut oder in ihrer Nutzung geändert werden dürfen. Dies dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Konkret geht es darum, welche Gefahren von Gebäuden ausgehen, welche Lasten die Baukonstruktion tragen muss und auch, was bei der Planung und Errichtung für den Brandfall zu berücksichtigen ist.
Die bauordnungsrechtlichen Regelungen bestimmen auch, welche baulichen Maße wie Höhe oder Abstandsflächen einzuhalten sind, welche Materialien verwendet werden dürfen aber auch, welche Personen für bestimmte Aufgaben verantwortlich sind. Eine dieser Aufgaben ist das Erstellen von Brandschutzkonzepten, die für verschiedene Sonderbauten erforderlich sind.
In einem Brandschutzkonzept geht es z.B. um das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte mit Angaben zur Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe, um Lage, Anordnung, Bemessung und Kennzeichnung der Rettungswege, um die höchstzulässige Zahl der Nutzer, um Lage, Anordnung und Bemessung haustechnischer Anlagen insbesondere auch hinsichtlich der brandschutztechnischen Ausbildung, um Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr und den Nachweis der Löschwassermenge. Der verantwortliche Planende muss durchdenken, was hoffentlich nie eintritt: Ein Feuer bricht aus, Menschen sind insbesondere durch Rauch in Gefahr, müssen schnell das Gebäude verlassen oder evakuiert werden können, die Feuerwehr muss Zugang zum Gebäude erhalten und das Feuer effektiv bekämpfen können.
In NRW bestimmt der Gesetzgeber in § 54 Absatz 3 BauO NRW 2018, welche Personen die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen dürfen und sollen: Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes sowie nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz gelten als uneingeschränkt befähigt und sind entsprechend berechtigt, Brandschutzkonzepte im Anwendungsbereich der Landesbauordnung aufzustellen.
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen sind neben einem technischen Studium eine mehrjährige Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung von Sonderbauten sowie vertiefte fachliche Kenntnisse zum Brandverhalten und vorbeugenden wie auch abwehrenden Brandschutz.
Daneben dürfen Brandschutzkonzepte auch von Personen aufgestellt werden, die hierzu nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind. Dies muss jedoch im Einzelfall durch die jeweilige Bauaufsichtsbehörde festgestellt werden. Entsprechend sind diese Personen nicht generell geeignet oder berechtigt, Brandschutzkonzepte aufzustellen, sondern nur für die Bauvorhaben, bei denen sie einzelfallbezogen zugelassen wurden.
Bei der Ingenieurkammer-Bau NRW melden sich immer wieder Bauaufsichtsbehörden, Sachverständige oder Auftraggebende mit dem Hinweis auf Personen, die z.B. auf ihrer Homepage uneingeschränkt mit Brandschutzkonzepten werben oder diese anbieten. Dabei weisen sie jedoch nicht darauf hin, dass ihre vergleichbare Eignung zunächst im Einzelfall festgestellt werden muss. Für Auftraggebende führt dies häufig dazu, dass sich Projekte verzögern oder durch Nachreichungen zusätzliche Kosten entstehen.
Uneingeschränkt mit Brandschutzkonzepten werben dürfen nur solche Personen, die auch uneingeschränkt berechtigt sind, die Leistung zu erbringen. Für Personen, die weder staatlich anerkannte noch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind, bedeutet dies, dass sie in ihrer Werbung für Brandschutzkonzepte in NRW darauf hinweisen müssen, dass sie nur nach Zulassung im Einzelfall zum Aufstellen berechtigt sind.
Zum Zwecke des Schutzes der Auftraggebenden wie auch in Vertretung der Interessen von Kammermitgliedern mahnt die Ingenieurkammer-Bau NRW Personen, die rechtwidrig mit Brandschutzkonzepten werben, wettbewerbsrechtlich ab. Sofern keine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben wird, wird der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, wodurch sowohl für die Kammer als auch die betroffenen Personen zusätzlich Aufwand und Kosten entstehen. Im gerichtlichen Verfahren werden der Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung wie auch die Kosten von der Kammer gegenüber der jeweiligen Person geltend gemacht.
In einem Urteil aus dem Jahre 2022 hat das Landgericht Münster bestätigt, dass die uneingeschränkte Werbung mit Brandschutzkonzepten in NRW rechtswidrig ist, wenn die Person nicht auch uneingeschränkt berechtigt ist, Brandschutzkonzepte aufstellen zu dürfen. Im gleichen Jahr entschied das Verwaltungsgericht Minden, dass auch kein Anspruch auf generelle Zulassung bei einer Bauaufsichtsbehörde besteht. So hatte eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Person, die einen Weiterbildungslehrgang mit anschließender Zertifizierung besucht hatte, bei der Bauaufsichtsbehörde den Antrag gestellt, nicht nur pro Einzelfall, sondern generell als Aufsteller von Brandschutzkonzepten zugelassen zu werden. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Bauaufsichtsbehörde, da kein Anspruch auf eine solche Zulassung besteht. Da der Kläger weder staatlich anerkannter noch öffentlich bestellter Sachverständiger war, sieht das Gesetz ausdrücklich nur eine Zulassung im Einzelfall vor.
Im Jahr 2024 bestätigte das Landgericht Bochum, dass sich aus einer Personenzertifizierung (z.B. nach der DIN EN ISO/IEC 17024) auch nicht ergibt, dass die für die Einzelfallprüfung erforderliche Sachkunde generell besteht. Der Beklagte hatte auf seiner Homepage damit geworben, dass er über die erforderliche Sachkunde (über den Einzelfall hinaus) verfüge, da er entsprechend zertifiziert sei. Im Urteil erklärt das Gericht jedoch noch einmal ausdrücklich, dass Auftraggebende von Sachverständigen erwarten können, dass diese die von ihnen angebotenen Leistungen auch uneingeschränkt erbringen dürfen. Sind diese hierzu nicht berechtigt, so dürfen sie auch nicht mit ihrer Werbung einen falschen Eindruck erwecken.
Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW können sich bei Fragen zu diesem Thema im Rahmen der rechtlichen Erstberatung an die zuständige Mitarbeiterin des Rechtsreferats wenden:
Ass. jur. Caroline Schmülling
0211 13067-153