01.12.2022

Rentenversicherungspflicht für geschäftsführende Gesellschafter einer Ingenieur-GmbH

Ingenieurinnen und Ingenieure gründen für die gemeinsame Berufsausübung sowie zur Begrenzung ihrer Haftung häufig Gesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB).




Im Fall einer GmbH führen die Gesellschafter häufig selbst die Geschäfte und verstehen sich dabei als von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite, selbstständige Geschäftsführer. In einer aktuellen Entscheidung hatte nun das Bundessozialgericht über die Rentenversicherungspflicht von Rechtsanwälten zu entscheiden, die jeweils mit 20 Prozent an einer GmbH beteiligt und für die Gesellschaft als Geschäftsführer tätig waren. Das Bundessozialgericht urteilte, dass bei einer Gesellschafter-Beteiligung von weniger als 50 Prozent grundsätzlich von einer abhängigen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen ist. Dies könne nur dann anders beurteilt werden, wenn er trotz weniger Gesellschaftsanteil als 50 Prozent aus dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität innehabe:

„Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.“ (Rn.18)

Das Urteil betrifft alle als GmbH organisierten Ingenieurgesellschaften. Deren geschäftsführende Gesellschafter sind danach (auch rückwirkend) in der Deutschen Rentenversicherung beitragspflichtig. Eine Lösung (für die Zukunft) besteht in der Gründung von Partnerschaftsgesellschaften oder der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Pflichtmitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW. Das Problem besteht bei der Gründung und Beteiligung an einer PartGmbB nicht. Diese Gesellschaftsform wurde vom Gesetzgeber speziell für Freiberufler eingeführt. Im Fall der Beteiligung an einer GmbH können die geschäftsführenden Gesellschafter als Beratende Ingenieure Pflichtmitglied in der Ingenieurkammer-Bau NRW werden. Als Pflichtmitglied sind sie von der Beitragspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit und gehören stattdessen dem Versorgungswerk an.


Das Urteil des Bundessozialgerichts im Volltext finden Sie hier

Weitere Informationen zu Partnerschaftsgesellschaften

Anträge für die Mitgliedschaft finden Sie hier