Aktualisiert Januar 2022

Informationen zur Förderrichtlinie Wiederaufbau-NRW für Sachverständige

Zur Bewältigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen stehen 12,3 Milliarden Euro für Wiederaufbaumaßnahmen zur Verfügung. In vielen Fällen ist die kompetente Erstellung von Schadensgutachtern auf der Grundlage entsprechender Sachkunde und Erfahrung Voraussetzung für die Bewilligung von Aufbauhilfen aus dem Förderprogramm.

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Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW – Sachverständigengutachten ab 50.000 Euro Schaden zwingend erforderlich

Hilfen aus dem Wiederaufbau-Förderprogramm können seit dem 17.09.2021 beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen)“

Die Inanspruchnahme von Wiederaufbauhilfen ist ab einer Schadenshöhe von 50.000 Euro generell an die Erstellung von Schadensgutachten durch geeignete Sachverständige gebunden, die durch eine nationale Behörde anerkannt sein beziehungsweise zur Gutachtenerstellung befähigt sein müssen.

Gemäß Förderrichtlinie antragsberechtigt sind Privatleute, Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Unternehmen und Kommunen, die von Hochwasserschäden betroffen sind. Anträge können bis zum 30.06.2023 gestellt werden. Die Antragstellung durch Hochwassergeschädigte erfolgt im Regelfall über ein eigenes Online-Förderportal.  

Die Gewährung von Aufbauhilfen erfolgt für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft bis zu einer Höhe von 50.000 Euro auf der Grundlage entsprechender Kostennachweise unter Versicherung der Richtigkeit gemachter Angaben.

Schäden über 50.000 Euro bedürfen der Begutachtung durch geeignete Sachverständige.

Im Förderbaustein „Aufbauhilfen für Unternehmen“ ist der zulässige Gutachterkreis erweitert worden. Ab dem 05.11.2021 können gemäß des für den Förderbaustein für die Unternehmen zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Digitalisierung, Innovation und Energie (MWIDE) neben öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen grundsätzlich auch Ingenieurinnen und Ingenieure Schadensgutachten erstellen, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind. Im Rahmen ihrer gutachterlichen Tätigkeit für von der Flutkatastrophe geschädigten Unternehmen können sie dabei grundsätzlich auch über ihr Fachgebiet hinaus und im Falle der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über ihren Bestellungstenor hinaus gutachterlich tätig werden. Kosten für die Gutachten werden in NRW grundsätzlich zu 100 Prozent übernommen. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen unterstützt die Maßnahmen, die für eine zügige Antragstellung und Bewilligung von Fluthilfen erforderlich sind und weist darauf hin, dass die geschädigten Unternehmen für den raschen Wiederaufbau auf Gutachten angewiesen sind, deren Erstellung sich auf die notwendige Sachkunde und Erfahrung der Gutachtenerstellenden stützt.

Im Falle der Förderbausteine „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ sowie „Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen“ haben Sachverständige, die dazu befähigt sind, Schadensbegutachtungen nebst Gutachtenerstellung durchzuführen.

Für den Förderbaustein „Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur“ werden aktuell keine Aussagen über geeignete Sachverständige getroffen.

Während Kommunen für die betroffene Infrastruktur sicherlich selbst in der Lage sind, die Befähigung von Sachverständigen festzustellen, ist dies für Privathaushalte ungleich schwerer. Insofern stellt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) auf der eigenen Homepage zur Unterstützung Listen von Sachverständigen zur Verfügung; diese haben jedoch keinen abschließenden Charakter.

Aufruf an Kammermitglieder

Für die Begutachtung von Schäden an Gebäuden etc. werden weit mehr geeignete Sachverständige benötigt als bisher hierfür erfasst werden konnten. Für die Ingenieurkammer-Bau ist es dabei von grundsätzlicher Bedeutung, dass die von ihr an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) weitergemeldeten Sachverständigen über hinreichende Sachkunde und Erfahrung verfügen.

Als Sachverständige für die Erstellung von Schadensgutachten im Zuge der Wiederaufbauhilfe kommen grundsätzlich folgende Kammermitglieder in Frage:

· Bauvorlageberechtigte

· öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

· staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit

· staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau

· qualifiziert Tragwerksplanende

· Kammermitglieder, die über eine andere Gutachter-Zertifizierung oder eine entsprechende andere Sachkunde und Erfahrung verfügen und dies gegenüber der Kammer in Verbindung mit einer Eigenerklärung (nur für eingeloggte Mitglieder aufrufbar) nachweisen können. 

Die Kammer wird dann die entsprechenden Personen in die Aufstellung über Sachverständige beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen durch regelmäßige Aktualisierungen einspielen.

Weitere Informationen für Sachverständige

Auf Wunsch des MHKBG haben die beiden Baukammern gemeinsam eine Checkliste für Sachverständige erarbeitet sowie ein einheitliches Formular zur Erhebung der entstandenen Schäden an Gebäuden und zur Einschätzung der anfallenden Wiederherstellungs- oder Neuerrichtungskosten. Diese Unterlagen basieren auf den zurückliegenden Erfahrungen der sächsischen Ingenieurinnen und Ingenieure. Auch für Wirtschaftsunternehmen und Kommunen gilt, soweit sie antragsberechtigt sind, ein Beiziehungserfordernis geeigneter Sachverständiger bei Schäden über 50.000 Euro.

Darüber hinaus wird sich die Kammer fortlaufend um die Bereitstellung aktualisierter Informationen bemühen, um die Arbeit ihrer Sachverständigen weiter zu erleichtern und zu unterstützen. Allerdings betritt auch die Kammer hierbei Neuland und ist daher auf die Mitwirkung bzw. die Mitteilung von im Rahmen der Sachverständigentätigkeit auftretenden Fragen angewiesen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Anliegen, Fragen und Hinweisen an das Ingenieurreferat der Kammer unter der hierfür vorgesehenen Emailadresse Fluthelfer@ikbaunrw.de

Über die nachfolgenden Links gelangen Sie zu weiteren grundlegenden Informationen rund um die „Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“. Die nachfolgenden Linkhinweise sind nicht abschließend zu verstehen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Informationsangebot vertraut zu machen und die einschlägigen Internetseiten regelmäßig zu besuchen.

Website des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zum Wiederaufbauprogramm Nordrhein-Westfalen:

Gemeinsam. Anpacken. Wiederaufbauen.

Wiederaufbau - Finanzielles

Wiederaufbau - Rechtliches

Schadensbegutachter AKNW, AKH und IK-Bau NRW

Formular Begutachtung Überflutungsschäden

Checkliste Begutachtung Überflutungsschäden

Aufstellung über Sachverständige der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die im Zuge des Hochwassers aus Juli 2021 für Schadensbegutachtungen zur Verfügung stehen