05.01.2026

Hinweise zur Bescheinigung von saSV nach § 68 Abs. 2 BauO NRW 2018

Hinweise zur Bescheinigung von saSV nach § 68 Abs. 2 BauO NRW 2018

Auf Anfrage von unteren Bauaufsichtsbehörden hatte die Bezirksregierung Münster am 22.09.2025 unter dem Az. 35.01.04.01-002/2025.0001 eine Rundverfügung zum Thema der Bescheinigung von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 68 Absatz 2 BauO NRW 2018 erlassen. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob Sachverständige eine Bescheinigung auch dann ausstellen dürfen, wenn sie zuvor den Entwurfsverfasser beraten haben. Diese Rundverfügung wurde auch an weitere Bezirksregierungen und Bauaufsichtsbehörden aus anderen Regierungsbezirken weitergeleitet.

Die Rundverfügung hat zu Nachfragen bei der Ingenieurkammer-Bau NRW geführt, da nach dem Inhalt staatlich anerkannte Sachverständige auch dann berechtigt sein sollten, Bescheinigungen nach § 68 Absatz 2 BauO NRW 2018 auszustellen, wenn sie vorher in beratender Funktion für den Entwurfsverfasser tätig waren. Diese Nachfragen hat die Ingenieurkammer-Bau NRW zum Anlass für eine Abstimmung und Klärung mit der Bezirksregierung Münster genommen.

Als Ergebnis hatte die Bezirksregierung Münster die Rundverfügung zwischenzeitlich aufgehoben und nun eine neue Rundverfügung mit Datum vom 05.01.2026 unter dem gleichen Aktenzeichen 35.01.04.01-002/2025.0001 erlassen. Darin wird unter anderem klargestellt, dass staatlich anerkannte Sachverständige nicht (mehr) prüfend tätig werden dürfen, wenn sie selbst die Nachweise aufgestellt oder den Aufsteller bzw. Entwurfsverfasser im Rahmen der Aufstellung beraten (haben).

Betroffen davon sind auch Bauvorhaben, bei denen sich z.B. durch Planungsänderungen erst im Laufe des Verfahrens ergibt, dass diese prüfpflichtig sind. Ein vorab eingeschalteter staatlich anerkannte Sachverständiger, der bereits im Rahmen der Aufstellung planend daran mitgewirkt hat, darf im Weiteren nicht für die prüfende Tätigkeit herangezogen werden.

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