FAQ zur eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerker in NRW

Der Gesetzgeber hat in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2024 eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister bestimmter Gewerke eingeführt. In der folgenden Übersicht beantwortet die IK-Bau NRW die wichtigsten Fragen zum Thema.

Wo finde ich die Antragsformulare für die Eintragung?

Das Antragsformular wird in Kürze zur Verfügung stehen. Grund ist, dass die maßgebliche Rechtsverordnung durch das Land Nordrhein-Westfalen erst in Kraft treten muss.

Den ausgefüllten Antrag mit entsprechenden Nachweisen senden Sie bitte per E-Mail an tueting@ikbaunrw.de oder per Post an

Ingenieurkammer-Bau NRW
Ingenieurreferat
Zollhof 2
40221 Düsseldorf


Warum wurde die Regelung für Handwerker eingeführt?

Die Einführung einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister bestimmter Gewerbe ist Teil des Koalitionsvertrags gewesen. Die Einlösung dieser Zusage erfolgte jetzt durch den Landtag auf Vorschlag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Regelung gilt auch für Personen, die aufgrund z.B. einer Ausnahmebewilligung oder einer Gleichwertigkeitsfeststellung in die entsprechende Handwerksrolle eingetragen worden sind.


Ab wann gilt die Regelung zur eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister?

Die Regelung in § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 gilt ab dem 01.01.2024.


Sind ab dem 01.01.2024 Handwerker in NRW automatisch bauvorlageberechtigt?

Nein, das Gesetz in NRW sieht vor, dass nur solche Handwerker bauvorlageberechtigt sind, die in das von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Verzeichnis eingetragen sind. Bis zu einer Eintragung oder ohne die Eintragung gilt die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nicht. Mit dieser Regelung geht NRW einen anderen Weg als andere Bundesländer wie z.B. Bayern. Dort sind diese Handwerker bereits aufgrund ihrer Qualifikation bauvorlageberechtigt. Die für NRW gewählte Variante über eine Verzeichniseintragung führt zu einem höheren Verbraucherschutz, da Pflichten wie das Vorhalten einer Haftpflichtversicherung oder eine vorausgehende Weiterbildung bzw. regelmäßige Fortbildungen durch eine zuständige Stelle überprüft werden.


Genügt es, als Handwerker in Zukunft bei einer Bauaufsichtsbehörde den Meisterbrief vorzulegen, um Bauvorlagen einreichen zu dürfen?

Nein, der Meisterbrief gibt Auskunft über das Innehaben des Meistertitels. Zum Erstellen und Einreichen von Bauvorlagen mit der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung befugt alleine die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen. Entsprechend ist hierzu die von der Ingenieurkammer-Bau NRW ausgehändigte Bescheinigung vorzulegen.


Wo können sich Bauherren und Bauaufsichtsbehörden darüber informieren, wer eingeschränkt bauvorlageberechtigt ist?

Die Ingenieurkammer-Bau NRW bietet neben der Ingenieursuche, in der aber ausschließlich Kammermitglieder aufgeführt werden, auch eine Suchfunktion über „Fachlisten“ an. Über die Suchfunktion können Personen gefunden werden, welche über eine uneingeschränkte oder eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung verfügen. Die Eintragung erfolgt freiwillig. Alle eingetragenen Personen verfügen über die jeweilige Qualifikation. Ist eine Person nicht aufgeführt, hat sie die Qualifikation nicht oder hat der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Im Zweifel besteht die Möglichkeit einer individuellen Anfrage bei der Ingenieurkammer-Bau NRW. Hier wenden Sie sich bitte an: Frau Barbara Tüting, tueting@ikbaunrw.de 


Werden die in das Verzeichnis eingetragenen Personen durch die Eintragung Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW?

Nein, das Verzeichnis ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau NRW. In das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen nach § 67 Absatz 4a BauO NRW werden diejenigen Personen eingetragen, welche die Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag gestellt haben. Für die Kammermitgliedschaft geltenden andere Voraussetzungen wie z.B. ein abgeschlossenes Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung.


Wer ist für das Führen des Verzeichnisses und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen zuständig?

Die Zuständigkeit liegt nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 bei der Ingenieurkammer-Bau NRW.


Für welche Vorhaben gilt die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung?

Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 gilt für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Dies sind insbesondere Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². Dies umfasst auch die Errichtung in der Vorhabensvariante Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018).


Darf ein eingeschränkt Bauvorlageberechtigter den Bauantrag mit sämtlichen erforderlichen Bauvorlagen erstellen?

Der eingeschränkt Bauvorlageberechtigte darf den Bauantrag stellen bzw. die Anzeige im Rahmen der Genehmigungsfreistellung einreichen und unterzeichnen. Für sämtliche genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben werden darüber hinaus bautechnische Nachweise wie z.B. ein Standsicherheitsnachweis benötigt. Diese bautechnischen Nachweise darf nur aufstellen und einreichen, wer hierzu berechtigt ist. Zum Aufstellen und Einreichen von Standsicherheitsnachweisen sind nur Personen berechtigt, die in die Liste nach § 54 Absatz 4 BauO NRW eingetragen sind. In der Regel handelt es sich dabei um qualifizierte Tragwerksplaner.


Welche Personen können sich in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eintragen lassen?

In § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 sind die Meisterinnen und Meister des Maurer,- Betonbauer oder Zimmererhandwerks oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 Handwerksordnung gleichgestellte Personen als antragsberechtigt genannt.


Welche Voraussetzungen außer einem Meistertitel sind für die Eintragung erforderlich?

Nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 sind für die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen neben einem der genannten Meistertitel eine Haftpflichtversicherung sowie eine jährliche Fortbildung verpflichtend vorgesehen. Zudem müssen seit dem Erwerb des Meistertitels mindestens fünf Jahre vergangen sein. Da die konkretisierende Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018 noch nicht erlassen wurde, kann diese Frage darüber hinaus derzeit nicht abschließend beantwortet werden.


Welche Art von Weiter- oder Fortbildungsmaßnahmen müssen eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nachweisen?

Da die konkretisierende Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018 noch nicht erlassen wurde, kann diese Frage derzeit nicht abschließend beantwortet werden.


Welche Art von Haftpflichtversicherung ist für die Tätigkeit erforderlich?

Nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 bedarf es einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche aus eigenverantwortlicher Tätigkeit bei Ausübung der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.


Ist für die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten ein Wohnsitz in NRW erforderlich?

Ein Wohnsitz in NRW ist nach § 67 Absatz 4a BauO NRW nicht vorgesehen. Entsprechend können auch Personen aus anderen Ländern eine Eintragung beantragen und sich unter den genannten Voraussetzungen eintragen lassen.


Gelten die Eintragungen aus anderen Bundesländern in die dortige Liste der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten auch in NRW?

Nein, die Anerkennung der Eintragungen oder Berechtigungen aus anderen Bundesländern ist nicht vorgesehen. Entsprechend müssen sich Personen aus anderen Bundesländern, die in NRW tätig werden wollen, unter den genannten Voraussetzungen in das Verzeichnis eintragen lassen.


Gilt die Eintragung aus NRW auch in anderen Bundesländern ?

Dies hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Dieses sieht teilweise vor, dass Handwerker auch ohne Eintragung in ein Verzeichnis tätig werden dürfen, dass die Eintragung in einem anderen Bundesland ebenfalls gilt oder dass die Eintragung in die dortige Liste erforderlich ist.


Gilt die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung auch für geprüfte Bautechniker ?

§ 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 sieht eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nur für Meisterinnen oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks, oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellten Personen vor, die in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingetragen sind. Eine Regelung, die unmittelbar an den Abschluss der Technikerausbildung anknüpft, findet sich dagegen nicht im Gesetz. Jedoch kann eine Person mit Technikerabschluss, der einem Abschluss der relevanten Meisterausbildungen gleichgestellt ist, dann in das Verzeichnis eingetragen werden, wenn diese Person zusätzlich neben dem Nachweis der weiteren Voraussetzungen in die entsprechende Handwerksrolle eingetragen ist. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist die jeweilige Handwerkskammer zuständig.


Wer ist für die Rechtsverordnung mit den detaillierten Vorschriften zuständig?

Die Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnung mit detaillierten Vorschriften über die Antragsvoraussetzungen, das Antragsverfahren, die Fort- und Weiterbildungspflichten, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Eintragung liegt beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, welches die Einführung der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung auch vorgeschlagen hat.


Welche Art und Höhe von Gebühren erhebt die Ingenieurkammer-Bau NRW von den eingeschränkt Bauvorlageberechtigten?

Für das Anerkennungsverfahren werden einmalig Gebühren erhoben. Darüber hinaus werden jährliche Gebühren für die Verzeichnisführung, die Bereitstellung von Daten auf der Kammerhomepage, die Überprüfung der Fortbildungspflicht sowie der Haftpflichtversicherungspflicht erhoben. Die entsprechenden Tarifstellen sowie die Höhe der Gebühren sind in der Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW veröffentlicht.