12.03.2025
In seinem Erlass vom 25.02.2025 gibt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung (MHKBD) den Hinweis bzgl. des Vollzuges des § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018, dass spätestens mit der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen über die Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes einzureichen sind.
Gemäß § 23 Absatz 1 der SV-VO bleibt die Aufgabe der staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz unverändert. Sie stellen bautechnische Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden Vorschriften auf oder, wenn die Nachweise nicht von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt wurden, prüfen sie diese und bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz erfüllt sind.