08.05.2026

Mit dem neuen Vergabebeschleunigungsgesetz sollen öffentliche Infrastrukturprojekte künftig schneller umgesetzt werden können. Der Bundesrat hat dem Gesetz nun zugestimmt und dabei zugleich den Grundsatz der losweisen Vergabe für mittelständische Unternehmen bestätigt. Für ausgewählte Infrastrukturvorhaben werden künftig jedoch weitergehende Vergabemöglichkeiten eröffnet.
Der Bundesrat hat mit der heutigen Verabschiedung des „Gesetzes zur Beschleunigung öffentlicher Aufträge“ den mittelstandsfreundlichen Losgrundsatz grundsätzlich bestätigt, jedoch Ausnahmen für Infrastruktur- und Verkehrsprojekte ermöglicht. Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Ingenieurkammer-Bau NRW und der Bundesingenieurkammer, begrüßt, dass das Gesetz nun in Kraft treten kann und bemerkt kritisch: „Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist ein wichtiger Baustein, damit die Mittel des Sondervermögens zügig abfließen können. Solch langwierige Gesetzesabstimmungen und -verhandlungen erhöhen den Handlungsdruck im Infrastrukturbereich unnötig.“
Mit Blick auf die in einigen Bereichen nun zunehmend möglichen General- und Totalunternehmervergaben wird die Klarstellung einer möglichen alternativen Ausschreibung von Planungsleistungen als guter Kompromiss bewertet: „Die Anpassungen schaffen mehr Flexibilität und ermöglichen praxistaugliche Vergabemodelle, ohne die losweise Vergabe grundsätzlich zu verdrängen“, so Bökamp weiter.
Gesetz hält an Losgrundsatz fest
Das Gesetz kann nun am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Der Losgrundsatz, der eine mittelstandsfreundliche Vergabe sicherstellt, bleibt unverändert bestehen. So bestimmen § 97a Abs. 1 und 2, dass Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
Damit waren die Bemühungen der Bundesingenieurkammer gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer, dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks erfolgreich: Der Losgrundsatz bleibt erhalten und wird nicht pauschal zugunsten der Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen für alle Ausschreibungen im Oberschwellenbereich ersetzt.
Eingrenzung als Kompromiss
Nach § 97a Absatz 3 dürfen ausnahmsweise mehrere Teil- oder Fachlose auch dann zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben erfordern, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die
Der Anwendungsbereich ist klar eingegrenzt. Er gilt nur für Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen finanziert werden, sowie im Bereich der Verkehrsinfrastruktur. Darüber hinaus ist die Regelung auf Projekte bis zum Zweifachen des EU-Schwellenwertes von rund 11 Millionen Euro begrenzt. Die Möglichkeit, Leistungen aus zeitlichen Gründen zusammenzufassen, betrifft damit vor allem Ausschreibungen in einer Größenordnung, die in erster Linie für Generalunternehmer bzw. Generalübernehmer relevant ist und in dem sich mittelständische Planungsbüros üblicherweise nur in begrenztem Umfang beteiligen.
Gesetz adressiert weitere mittelstandsfreundliche Punkte
Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat ist auch aufgrund weiterer Inhalte des Gesetzes zu begrüßen. Denn neben der Auseinandersetzung über die Ausgestaltung des Grundsatzes der losweisen Vergabe sind die weiteren, durchaus positiven Gesetzesregelungen beinahe in Vergessenheit geraten, von denen insbesondere mittelständische Planungsbüros profitieren könnten.
Nach der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV im Jahr 2024, wonach bei der Auftragswertberechnung alle Planungsleistungen zusammenzurechnen sind und deshalb früher als bisher europaweit ausgeschrieben werden müssen, wurde nach alternativen, mittelstandsfreundlichen Beschaffungswegen gesucht. Die Bundesingenieurkammer hatte dazu schon 2023 ein Rechtsgutachten an Prof. Dr. Martin Burgi in Auftrag gegeben, in dem das alternative Beschaffungsmodell eines „Bauauftrages“ mit einer gemeinsamen Ausschreibung von Bau- und Planungsleistungen auf Grundlage des Schwellenwertes von 5,38 Millionen Euro und einer anschließenden losweisen Vergabe der Planungs- und Ausführungsleistungen aufgezeigt wurde.
Diesen Vorschlag aufgreifend, hat der Gesetzgeber im aktuellen Gesetzentwurf durch die Änderung in § 103 Abs. 3 Satz 1 GWB klargestellt, dass die Vergabe von Bauaufträgen nicht die gleichzeitige Vergabe von Planung und Ausführung erfordert. Der bisherige Wortlaut der Regelung hat in der Praxis regelmäßig zu einer General-/Totalunternehmervergabe geführt, welche rechtlich jedoch nicht zwingend ist. Diese Änderung eröffnet die Möglichkeit, Planungsleistungen bei einer gemeinsamen Vergabe von Bau- und Planungsleistungen auf Grundlage des Schwellenwertes für Bauleistungen dennoch losweise getrennt in einem weitaus größeren Umfang ohne EU-weite Ausschreibung zu vergeben.


