20.10.2026

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

In § 3 BauO NRW 2018 werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen definiert. Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Bislang sah § 3 Absatz 2 BauO NRW 2018 ergänzend vor, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind, die der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere von Leben, Gesundheit und den natürlichen Lebensgrundlagen, dienen.

Anders als die Inhalte der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen sind die allgemein anerkannten Regeln kein abschließender Katalog. Nach der Rechtsprechung soll es sich vielmehr um diejenigen Prinzipien und Lösungen handeln, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Vorschriften des Deutschen Instituts für Normung (DIN) oder auch anderer Normsetzungsinstitutionen können nach der Rechtsprechung in sich die (widerlegliche) Vermutung tragen, allgemein anerkannte Regeln der Technik zu sein. Gleichzeitig sind auch Urteile aus der Rechtsprechung bekannt, nach denen überholte oder inhaltlich unrichtige DIN-Normen keine allgemein anerkannten Regeln der Technik (mehr) sind, auch wenn diese bisher nicht zurückgezogen wurden.

Zivilrechtlich hat sich daraus eine Praxis entwickelt, in der DINNormen als allgemein anerkannte Regeln allein deswegen eingehalten werden, weil Abweichungen zu Schadensersatzforderungen führen können, selbst wenn das Bauwerk keine Funktionseinschränkungen hat. Von dieser Sichtweise will der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit folgender Erklärung Abstand nehmen (LT-Drs. 18/17474, S. 126ff.):

“... Rechtsprechung und Praxis gehen infolge von einer rechtlich widerlegbaren Vermutung aus, wonach DIN-Normen ihrem Wesen nach anerkannte Regeln der Technik sind, die im zivilrechtlichen Kontext die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigen. Dieser Annahme dürfte - zumindest in Teilen - zwischenzeitlich die geänderte Normungspraxis des DIN und anderer nicht-staatlicher Regelsetzer entgegenstehen: Mit dem zunehmenden Rückzug des Staates aus der privaten Normung, einem gleichzeitig verstärkten Engagement von Industrie und Wissenschaft sowie einer Fortschreitenden Europäisierung der Normungsarbeit entwickelt sich die Normungspraxis weg von einer deskriptiven hin zu einer regelsetzenden Normung, deren Ergebnis den Stand der Wissenschaft oder den Stand der Technik wiedergeben mag, die der Mehrheit der Praktikern aber weder bekannt, noch in der Praxis erprobt ist und sich auch nicht allgemein bewährt hat und damit nicht länger die grundsätzliche Vermutung einer allgemein anerkannten Regel der Technik rechtfertigt.

Demzufolge entstand in der öffentlichen Wahrnehmung zuletzt vermehrt der Eindruck, dass eine sich verselbständigende Normungspraxis mitursächlich für steigende Baugestellungskosten ist. Vielfach kritisieren die am Bau Beteiligten eine Regelungsvielfalt, die nicht mehr bekannt ist und deren Inhalte sich in Teilen widersprechen. Die Normgeber haben sich in Teilen von dem der rechtlichen Bewertung zugrundeliegende typisierten Normungsablaufs, in dem Fachleute aus Wissenschaft und Technik nur eine Realität abbilden, bewusst abgewandt. Mehrere Vorgänge stehen exemplarisch für einen Normungsansatz, im Rahmen dessen einzelne Fachgruppierung vermehrt selbst regelsetzend tätig werden und damit dem gewachsenen Konsens des Zusammenwirkens von privater Normung und hoheitlicher Rechtsetzung den Boden entziehen. ...”

Die Änderung in § 3 BauO NRW 2018 steht aber in einem engen Zusammenhang mit einer geplanten Änderung des Werkvertragsrechts. Auf der Bundesebene soll unter dem Stichwort „Gebäudetyp E“ eine Änderung erfolgen, um die Wirkung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Einfluss der Normsetzungsorganisationen zugunsten einer Senkung der Baukosten zu reduzieren. Allein das Zusammenwirken dieser beiden gesetzlichen Regelungen wird das angestrebte Ziel ermöglichen. Mit der Streichung der Regelung zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus der Landesbauordnung wird allein die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen die bauordnungsrechtlich relevante Regelung. Diese enthält die aus bauordnungsrechtlicher Sicht relevanten Regelwerke, die damit das bauordnungsrechtliche Minimum des bestehenden Regelungswerkes darstellen, welches durch die Bauherrschaft und/oder die sonstigen, die für die Einhaltung der Normen am „Bau“ Verantwortlichen, zukünftig zu beachten sein wird. Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung bei der Umsetzung von Bauaufgaben.

Fazit: Nachdem die Vereinfachung in der Landesbauordnung zum 1.9.2026 umgesetzt wurde, bedarf es jetzt noch der Anpassung des Werkvertragsrechts, bevor die beabsichtigte Vereinfachung ihre volle Wirkung entfalten kann.