Der Gesetzgeber hat in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2024 eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung (eBvB) für Handwerksmeister bestimmter Gewerke eingeführt. In der folgenden Übersicht beantwortet die IK-Bau NRW die wichtigsten Fragen zum Thema.
Der Antrag auf Eintragung in die Liste der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten erfolgt ausschließlich online.
Die Einführung einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister bestimmter Gewerbe ist Teil des Koalitionsvertrags der nordrhein-westfälischen Landesregierung 2022 gewesen. Die Einlösung dieser Zusage erfolgte jetzt durch den Landtag auf Vorschlag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Regelung gilt auch für Personen, die aufgrund z.B. einer Ausnahmebewilligung oder einer Gleichwertigkeitsfeststellung in die entsprechende Handwerksrolle eingetragen worden sind.
Die Regelung in § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 gilt ab dem 01.01.2024. Die zugehörige Rechtsverordnung auf Grundlage von § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018 ist am 01.05.2024 in Kraft getreten.
Nein, das Gesetz in NRW sieht vor, dass nur solche Handwerker und in die Handwerksrolle als gleichgestellt eingetragenen Personen bauvorlageberechtigt sind, die in das von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Verzeichnis eingetragen sind. Bis zu einer Eintragung oder ohne die Eintragung gilt die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nicht. Mit dieser Regelung geht NRW einen anderen Weg als andere Bundesländer wie z.B. Bayern. Dort sind diese Handwerker bereits aufgrund ihrer Qualifikation bauvorlageberechtigt. Die für NRW gewählte Variante über eine Verzeichniseintragung führt zu einem höheren Verbraucherschutz, da Pflichten wie das Vorhalten einer Haftpflichtversicherung oder eine vorausgehende Weiterbildung bzw. regelmäßige Fortbildungen durch eine zuständige Stelle überprüft werden.
Nein, der Meisterbrief gibt Auskunft über das Innehaben des Meistertitels. Zum Erstellen und Einreichen von Bauvorlagen mit der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung befugt alleine die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen. Entsprechend ist hierzu die von der Ingenieurkammer-Bau NRW ausgehändigte Bescheinigung vorzulegen.
Die Ingenieurkammer-Bau NRW bietet neben der Ingenieursuche, in der aber ausschließlich Kammermitglieder aufgeführt werden, auch eine Suchfunktion über „Fachlisten“ an. Über die Suchfunktion können Personen gefunden werden, welche über eine uneingeschränkte oder eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung verfügen. Die Eintragung erfolgt freiwillig. Alle eingetragenen Personen verfügen über die jeweilige Qualifikation. Ist eine Person nicht aufgeführt, hat sie die Qualifikation nicht oder hat der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Im Zweifel besteht die Möglichkeit einer individuellen Anfrage bei der Ingenieurkammer-Bau NRW. Hier wenden Sie sich bitte an: Frau Barbara Tüting, tueting@ikbaunrw.de
Nein, das Verzeichnis ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau NRW. In das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen nach § 67 Absatz 4a BauO NRW werden diejenigen Personen eingetragen, welche die Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag gestellt haben. Für die Kammermitgliedschaft geltenden andere Voraussetzungen wie z.B. ein abgeschlossenes Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung.
Die Zuständigkeit liegt nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 i.V.m. § 2 Absatz 1 HandwerkBauVO NRW bei der Ingenieurkammer-Bau NRW.
Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 gilt für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Dies sind insbesondere Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². Dies umfasst auch die Errichtung in der Vorhabensvariante Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018).
Der eingeschränkt Bauvorlageberechtigte darf den Bauantrag stellen bzw. die Anzeige im Rahmen der Genehmigungsfreistellung einreichen und unterzeichnen. Für sämtliche genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben werden darüber hinaus bautechnische Nachweise wie z.B. ein Standsicherheitsnachweis benötigt. Diese bautechnischen Nachweise darf nur aufstellen und einreichen, wer hierzu berechtigt ist. Zum Aufstellen und Einreichen von Standsicherheitsnachweisen sind nur Personen berechtigt, die in die Liste nach § 54 Absatz 4 BauO NRW eingetragen sind. In der Regel handelt es sich dabei um qualifizierte Tragwerksplaner. Sofern darüber hinaus ein Brandschutzkonzept erforderlich ist, richtet sich die Berechtigung zum Aufstellen nach § 54 Absatz 3 BauO NRW 2018.
Nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 i.V.m. § 3 Absatz 1 HandwerkBauVO NRW können sich die Meisterinnen und Meister des Maurer,- Betonbauer oder Zimmererhandwerks oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 Handwerksordnung durch Eintragung in die Handwerksrolle gleichgestellte Personen in das Verzeichnis eintragen lassen.
Neben Handwerksmeistern können sich auch in die Handwerksrolle eingetragene Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung und Personen mit der Meisterprüfung gleichwertigen Prüfungsabschlüssen in das Verzeichnis eintragen lassen.
Die Entscheidung über die Eintragung in die Handwerksrolle trifft die jeweilige Handwerkskammer. Die örtliche zuständige Handwerkskammer kann unter www.handwerkskammer.de ermittelt werden. Für Ingenieurinnen und Ingenieure aus NRW bestätigt die Ingenieurkammer-Bau NRW die für die Eintragung erforderliche Übereinstimmung des Studienschwerpunkts mit dem zulassungspflichtigen Handwerk. Hierzu richten Sie bitte eine E-Mail an Frau Barbara Tüting, tueting@ikbaunrw.de.
§ 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 sieht eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nur für Meisterinnen oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks, oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung durch Eintragung in die Handwerksrolle gleichgestellte Personen vor. Eine Regelung, die unmittelbar an den Abschluss der Technikerausbildung anknüpft, findet sich dagegen weder im Gesetz noch in der zugehörigen Rechtsverordnung. Jedoch kann eine Person mit Technikerabschluss, der einem Abschluss der relevanten Meisterausbildungen gleichgestellt ist, dann in das Verzeichnis eingetragen werden, wenn diese Person zusätzlich neben dem Nachweis der weiteren Voraussetzungen in die entsprechende Handwerksrolle eingetragen ist. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist die jeweilige Handwerkskammer zuständig.
Nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 i.V.m.§ 2 Absatz 4 HandwerkBauVO NRW sind für die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigen mit dem Antrag neben einem Meisterbrief bzw. einer Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle Tätigkeits- und Weiterbildungsnachweise sowie die Bescheinigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vorzulegen. Zudem ist Voraussetzung für die Eintragung das Bestehen der erforderlichen Zuverlässigkeit.
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 HandwerkBau-VO NRW ist Voraussetzung für die Eintragung eine Wohnung, Niederlassung oder ein Beschäftigungsort im Land NRW. Bei der Wohnung kann es sich um den Hauptwohnsitz oder einen Zweitwohnsitz handeln, welcher durch entsprechende Meldebescheinigung nachzuweisen ist. Bei einer Niederlassung handelt es sich um die Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung des Antragstellers. Der Beschäftigungsort setzt ein Beschäftigungsverhältnis in dem örtlich benannten Unternehmen oder Betrieb voraus.
Die Eintragung setzt einen lokalen Ankerpunkt in NRW durch Wohnung, Niederlassung oder Beschäftigungsort voraus. Personen, die in einem anderen Bundesland in die dortige Liste eingetragen sind, können sich in die Liste eintragen lassen, wenn sie zusätzlich zu einem lokalen Ankerpunkt in NRW die Eintragung dort nachweisen. Ob im jeweiligen Bundesland eine Liste geführt wird, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Handwerks- oder Ingenieurkammer.
Dies hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Dieses sieht teilweise vor, dass Handwerker auch ohne Eintragung in ein Verzeichnis tätig werden dürfen, dass die Eintragung in einem anderen Bundesland ebenfalls gilt oder dass die Eintragung in die dortige Liste erforderlich ist.
Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb des Meistertitels oder der Eintragung in die Handwerksrolle müssen Nachweise über die Mitwirkung an der Planung oder maßgebliche Ausführung von Baumaßnahmen an der nicht verfahrensfreien Errichtung oder Änderung von Gebäuden erbracht werden. Die Frage der Verfahrensfreiheit richtet sich nach der Landesbauordnung.
Für die Eintragung muss eine Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtsstunden absolviert werden. Dabei muss es sich um eine durch die Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannte Weiterbildung handeln.
Zuverlässigkeit meint die Gewähr dafür, dass eine Person auch in Zukunft ihren Beruf, hier des eingeschränkt Bauvorlageberechtigten, ausüben wird. An der Zuverlässigkeit fehlt es, wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung Indizien dafür bestehen, dass eine Person in Zukunft ihren Beruf nicht gewissenhaft ausüben wird. Indizien in diesem Sinne sind z.B. strafrechtliche Verurteilungen wegen tätigkeitsbezogener Straftaten (z.B. Vermögens- oder Urkundsdelikte zu Lasten des Auftraggebers oder von Behörden, Baugefährdung), Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, Gebührenrückstände oder eine Insolvenz. Bei fehlender Zuverlässigkeit ist eine beantragte Eintragung zu versagen und eine bereits bestehende Eintragung zu löschen.
Personen, die in das Verzeichnis eingetragen sind, sind verpflichtet, pro Jahr Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden zu absolvieren und die Teilnahme gegenüber der Ingenieurkammer-Bau NRW nachzuweisen. Dabei muss es sich um Fortbildungsveranstaltungen handeln, die durch die Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannt sind. Auch müssen sich eingetragene Personen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche für Schäden aus ihrer Planungstätigkeit versichern. Darüber hinaus dürfen eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nur solche Bauvorlagen erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Zudem besteht die Pflicht, Änderungen der eingetragenen Daten (z.B. Name, Anschrift, Zahlungsdaten) unverzüglich mitzuteilen.
Die jährliche Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ist der Ingenieurkammer-Bau NRW unaufgefordert durch Vorlage von Bescheinigungen des Fortbildungsträgers bis zum 01. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Der eingeschränkt Bauvorlageberechtigte ist für den Eingang der Nachweise bei der Ingenieurkammer-Bau NRW selbst verantwortlich. Die Nachweise sind zu richten an:
Wurde die jährliche Teilnahme von mindestens 16 Unterrichtsstunden an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig absolviert, kann die Ingenieurkammer-Bau NRW gestatten, dass die Fortbildung bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt wird. Hierzu sind in einem Antrag die Gründe für die fehlende Fortbildung darzulegen.
Wird die Fortbildung nicht absolviert und auch nicht nachgeholt, liegen Pflichtverstöße vor, die eine Löschung aus dem Verzeichnis zur Folge haben. Alternative Sanktionen statt einer Löschung sind nicht vorgesehen.
Das Absolvieren von Fort- und Weiterbildungsangeboten ist für die berufliche Tätigkeit sinnvoll und auch unabhängig von einer Anerkennung durch die Ingenieurkammer-Bau NRW zu begrüßen. Für die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung hat der Gesetzgeber jedoch konkrete Inhalte vorgegeben, was mit einer Anerkennung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch die Ingenieurkammer-Bau NRW gewährleistet wird. Nicht anerkannte Maßnahmen können daher im Rahmen der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nicht berücksichtigt werden.
Die Ingenieurkammer-Bau NRW veröffentlicht Fort- und Weiterbildungsangebote, nachdem diese anerkannt wurden. Zusätzlich haben Anbieter der Fortbildungsangebote wie z.B. Handwerkskammern und baugewerbliche Verbände die Möglichkeit, auf anerkannte Fort- und Weiterbildungsangebote hinzuweisen. Wenn Sie an einer Fortbildung teilnehmen möchten, informieren Sie sich bitte vorher beim Anbieter oder der Ingenieurkammer-Bau NRW, ob die Veranstaltung anerkannt ist.
In das Verzeichnis eingetragene Personen haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit als eingeschränkt Bauvorlageberechtigter herrühren können. Hierzu ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Planungstätigkeit nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig.
Für die Eintragung erforderlich ist eine Versicherung von Schäden, die durch Planungsfehler im Rahmen der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung entstehen. Durch eine Betriebshaftpflichtversicherung werden in der Regel nur solche Schäden abgedeckt, die durch ein mangelhaft errichtetes Gebäude entstehen, nicht jedoch die Schäden am Gebäude selbst, die auf einer mangelhaften Planung beruhen. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nicht auch Schäden aus Planungsfehlern abdeckt, ist sie nicht ausreichend.
Voraussetzung für die Eintragung und den Fortbestand der Eintragung ist das Vorhandensein eines Versicherungsschutzes nach den gesetzlichen Vorgaben. Endet der Versicherungsschutz, so besteht für den Versicherer die Obliegenheit, der Ingenieurkammer-Bau NRW als zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 VVG i.V.m. § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 10 BauKaG NRW den Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, anzuzeigen. Entsprechende Mitteilungen richten Versicherer an mrkbnrwd.
Es besteht für eingeschränkt Bauvorlageberechtigte eine generelle Pflicht, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Planungstätigkeit herrühren können. Ob das geplante Gebäude später selbst oder durch Dritte ausgeführt wird, ist nicht entscheidend. So muss eine Haftpflichtversicherung auch dann für die Planungsleistungen bestehen, wenn diese später komplett durch Dritte ausgeführt wird.
Der eingeschränkt bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser trägt die Verantwortung für Vollständigkeit und Brauchbarkeit der von ihm verfassten Bauvorlagen. Diese Verantwortung kann der eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nur wahrnehmen, wenn er die Bauvorlagen selbst erstellt hat oder deren Erstellung beaufsichtigt hat. Sofern die Bauvorlagen nicht von ihm selbst, sondern z.B. von einem angestellten Mitarbeiter erstellt wurden, darf der eingeschränkt Bauvorlageberechtigte diese nur unterzeichnen bzw. einreichen, wenn er den Mitarbeiter angeleitet, dessen Tätigkeit überwacht und das Ergebnis kontrolliert hat.
Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte dürfen nur solche Bauvorlagen erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurde. Hat eine andere Person die Bauvorlage ohne Aufsicht erstellt, darf ein Bauvorlageberechtigter diese nicht unterzeichnen oder einreichen. Dies gilt selbst dann, wenn der Bauvorlageberechtigte die fertigte Bauvorlage überprüft, da er keinen Einfluss auf ihre Entstehung hatte, was jedoch zu seinen Pflichten gehört.
Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte haben die Pflicht, nur solche Bauvorlagen zu erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Verstößt ein eingeschränkt Bauvorlageberechtigter gegen diese Pflicht, führt der Pflichtverstoß zu einer Löschung aus dem Verzeichnis.
Nach der Löschung bzw. ohne eine bestehende Eintragung besteht kein Recht (mehr) Bauvorlagen für Vorhaben zu erstellen oder bei Bauaufsichtsbehörden einzureichen, die nur von (eingeschränkt) Bauvorlageberechtigten erstellt oder eingereicht werden dürfen. Das unberechtigte Erstellen oder Einreichen von Bauvorlagen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach der Landesbauordnung dar.
Für das Anerkennungsverfahren werden einmalig Gebühren erhoben. Darüber hinaus werden jährliche Gebühren für die Verzeichnisführung, die Bereitstellung von Daten auf der Kammerhomepage, die Überprüfung der Fortbildungspflicht sowie der Haftpflichtversicherungspflicht erhoben. Die entsprechenden Tarifstellen sowie die Höhe der Gebühren sind in der Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW veröffentlicht.
Das Ausgeben als eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person sowie das Verwenden einer Wortverbindung oder ähnlichen Bezeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 HandwerkBau-VO NRW dar. Für diese Ordnungswidrigkeit ist die Ingenieurkammer-Bau NRW als Verwaltungsbehörde zuständig. Zuständig für Hinweise auf entsprechende Ordnungswidrigkeiten und deren Bearbeitung ist Frau Hennig (hennig@ikbaunrw.de).