Merkblatt

zum Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur:in" bei ausländischen Abschlüssen

Der Antrag kann auf der Grundlage von drei unterschiedlichen Ausgangslagen gestellt werden. Bitte prüfen Sie welche Variante in Ihrem Fall zutrifft und wählen Sie dann im Antragsprozess den entsprechenden Antrag. Die typische Situation ist die Antragstellung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses.

Variante 1: Personen mit ausländischem Hochschulabschluss

Die übliche Form der Antragstellung erfolgt aufgrund eines vorhanden Abschlusses an einer ausländischen, staatlich anerkannten Hochschule. Betroffen sind Antragstellende aus allen möglichen Drittstaaten. Es ist ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium mit einer Dauer von mindestens drei Jahren in Vollzeit oder entsprechend längeren Dauer in Teilzeit nachzuweisen. Üblicherweise müssen 180 Kreditpunkte nach dem ECTS-Standard erlangt worden sein.

Variante 2: Personen, die Ingenieur:innen-Aufgaben bearbeitet haben und entsprechende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise besitzen

Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union¹ und haben den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum² ausgeübt. 

Dies gilt dann, wenn Sie im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem der Beruf der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen 

  • in einem EU-Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und 
  • bescheinigen, dass die betroffene Person auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. 

Diese Richtlinie gilt auch für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben.

Variante 3: Personen, die eine reglementierte Ausbildung absolviert haben

Die in Variante 2 aufgeführte einjährige Berufserfahrung wird nicht verlangt, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die antragstellende Person verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird. 

Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung des Berufes als Ingenieurin oder Ingenieur ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird. 

Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden.


¹ Mitgliedsstaaten der EU

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

² Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums

Island, Liechtenstein und Norwegen