12.03.2024
Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach der Landesbauordnung im Wesentlichen zuständig für die Prüfung bautechnischer Nachweise und stichprobenhafte Kontrollen auf der Baustelle Die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung als Sachverständige sowie deren Pflichten ergeben sich aus der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO).
Neben den jeweils fachlichen sind auch persönliche Voraussetzungen nachzuweisen. Hierzu gehören neben der Eigenverantwortlichkeit, die nur für die Fachbereiche Standsicherheit, baulicher Brandschutz sowie Erd- und Grundbau Voraussetzung für die Anerkennung ist, in allen Fachbereichen die unabhängige Tätigkeit. Dies gilt also auch im Fachbereich Schall- und Wärmeschutz. Unabhängig tätig werden nach § 3 Absatz 5 Satz 2 SV-VO Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
Neben der Pflicht, keine selbst geplanten Projekte prüfen zu dürfen, ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass Antragstellende keine mittelbaren oder unmittelbaren eigenen oder fremden wirtschaftlichen Interessen an der Ausführung der Planung haben dürfen. Zulässig ist in allen Fachbereichen die Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer in einem Ingenieurbüro, welches allein planende Tätigkeiten (z.B. durch das Aufstellen von bautechnischen Nachweisen) erbringt. Im Fachbereich Schall- und Wärmeschutz ist zudem eine Angestelltentätigkeit in einem solchen Ingenieurbüro zulässig. Unzulässig ist hingegen die Beteiligung (als Gesellschafter oder Geschäftsführer) beispielsweise an oder eine Angestelltentätigkeit in einem Unternehmen, das baubezogene Produktions-, Handels- oder Lieferleistungen erbringt. Daher können Personen, die an einem bauausführenden Unternehmen beteiligt oder dort angestellt sind, nicht anerkannt werden. Beispiele, bei denen die Voraussetzung der Unabhängigkeit nicht besteht, sind Baumärkte, Bauprodukthersteller, Bauproduktlieferanten, Bauunternehmen, Fertighaushersteller, Fertigteilhersteller, gewerbliche Immobilienvermieter, Immobilienmakler, Projektentwickler oder auch Entwickler und Vertreiber von Softwareprodukten, die für die Fachbereiche nach SV-VO genutzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn (wie bei Fertighausherstellern) neben bauausführenden Leistungen auch Planungsleistungen erbracht werden und Antragstellende nur mit planenden Aufgaben befasst sind.
Dem kann auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass Personen, die bei einem bauausführenden Unternehmen angestellt oder dort Gesellschafter/Geschäftsführer sind, sich durch eine Eigenerklärung, eine Selbstverpflichtung oder auch eine durch das Unternehmen garantierte Unabhängigkeit freistellen lassen wollen. Denn neben der Pflicht, keine eigenen Projekte prüfen zu dürfen, ist der Nachweis der Unabhängigkeit bereits für die Anerkennung erforderlich. Dies haben die Verwaltungsgerichte Aachen und Düsseldorf im Januar 2024 noch einmal ausdrücklich bestätigt (VG Aachen, Urteil vom 15.01.2024 – 9 K 498/23, VG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2024 – 20 K 8564/22). Sofern als unabhängig anerkannte Personen nachträglich die Tätigkeit in einem bauausführenden Unternehmen aufnehmen, führt dies zu einem Widerruf der bestehenden Anerkennung.
Im Ergebnis ist es also wichtig, vor einer Antragstellung zu klären, ob alle Anerkennungsvoraussetzungen nachgewiesen werden können. Dies sollte sinnvollerweise erfolgen, bevor die für die Anerkennung erforderlichen Pflichtseminare gebucht werden. Zu Rückfragen zu den Voraussetzungen oder geplanten Veränderungen der Tätigkeit bei bestehender Anerkennung wenden Sie sich gerne an die Ingenieurkammer-Bau NRW:
Karin Muth
für die saSV Schall- und Wärmeschutz (0211 / 13067129, muth@ikbaunrw.de)
Sina Schielke M.Sc. RWTH
für die saSV Standsicherheit (0211 / 13067128, schielke@ikbaunrw.de)
Dipl.-Ing. Jessica Zothe
für die saSV Brandschutz (0211 / 13067120, zothe@ikbaunrw.de)