05.11.2026

Information zur neuen Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie NRW

Information zur neuen Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie NRW

Am 6. Oktober 2026 traten zwei neue Richtlinien in Kraft, die als besondere Verwaltungsvorschriften zu § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 erlassen wurden. Betroffen sind die neue Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (Krankenhausbaurichtlinie – KhBauR) und die neue Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Pflege- und Betreuungsbaurichtlinie – PfleBeR).

Während die letztere die bisherige Richtlinie vom 17. März 2011 ersetzt, hatte die Krankenhausbaurichtlinie keinen unmittelbaren Vorläufer. Vielmehr trat die ehemals geltende Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) vom 21. Februar 1978 durch Fristablauf am 31. Dezember 2009 außer Kraft, sodass aus dem Kreis der Planenden wie auch der Bauaufsichtsbehörden der Wunsch nach einer Regelung vermehrt geäußert wurde.

Die KhBauR gilt für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern sowie für andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Der Krankenhausbegriff knüpft dabei an das Krankenhausfinanzierungsgesetz an.

Die Richtlinie schafft einen einheitlichen Maßstab für die brandschutztechnische Planung und bauaufsichtliche Beurteilung. Bereits mit dem Anwendungsbereich erfolgt eine strukturierte Gliederung in Pflegebereiche sowie Untersuchungs- und Behandlungsbereiche, für welche diese Vorschrift gilt, gegenüber Allgemeinen Bereichen und Räumen mit besonderer Nutzung, die hiervon unberührt bleiben. Inhaltlich regelt sie Raumgruppen und Räumungsabschnitte, Anforderungen an Bauteile, Rettungswege und Türen sowie die technische Brandschutzausrüstung. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Schutz und der Räumung von Patientinnen und Patienten, die auf fremde Hilfe angewiesen sind. Hierfür ist durch den Betreiber bis zur Inbetriebnahme ein mit der Brandschutzdienststelle abgestimmtes Räumungskonzept erforderlich.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind ausdrücklich Krankenhäuser mit nicht mehr als sechs Patientenbetten. Dadurch ist zum einen eine Grenze gegenüber z. B. ambulanten Kliniken, die ggf. auch einige Übernachtungsplätze zur Nachsorge aufweisen, berücksichtigt. Zum anderen definiert sich so im Abgleich zu § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 das Sicherheitsniveau zur Festlegung der Flächen und Bettenzahlen für Raumgruppen, die wiederum in Räumungsabschnitten zusammengefasst werden.

Jedes Geschoss muss grundsätzlich mindestens zwei Räumungsabschnitte besitzen. Diese müssen so dimensioniert sein, dass zusätzlich der erforderliche Anteil der Personen aus einem angrenzenden Räumungsabschnitt vorübergehend aufgenommen werden kann. Dahinter steht das Prinzip der horizontalen Räumung: Personen sollen im Gefahrenfall zunächst aus einem unmittelbar gefährdeten Bereich in einen benachbarten sicheren Räumungsabschnitt gebracht werden können.

Die PfleBeR konkretisiert die bauaufsichtlichen, insbesondere brandschutztechnischen Anforderungen an Einrichtungen, in denen Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden. Zugleich verfolgt die Richtlinie ausdrücklich das Ziel, Brandschutz und eine möglichst wohnliche, selbstbestimmte Teilhabe miteinander in Einklang zu bringen. Sie soll die Anwendung des Abwägungsgebots nach § 12 Absatz 1 WTG erleichtern und eine am häuslichen Alltag orientierte Gestaltung ermöglichen. Erfasst werden grundsätzlich Einrichtungen über 200 m² beziehungsweise mehrere entsprechende Bereiche mit insgesamt mehr als 200 m², wenn sie gemeinsame Rettungswege nutzen.

Die Richtlinie gilt ausdrücklich nicht für

  • Krankenhäuser,
  • Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie
  • Einrichtungen der Tagespflege mit zwei stufenlosen Ausgängen ins Freie.


Auch Wohnungen, in denen lediglich auf Veranlassung der Bewohner Pflege- oder Betreuungsleistungen erbracht werden, sind nicht allein deshalb Einrichtungen im Sinne der Richtlinie. Bei der Abgrenzung stellt die Richtlinie insbesondere auf bauliche Abgeschlossenheit, dauerhafte Häuslichkeit, selbstständige Haushaltsführung, Rückzugsmöglichkeiten in die Privatsphäre und die Freiwilligkeit der Haushaltsführung ab.

Besondere Bedeutung hat das Konzept der Raumgruppen. Diese sind baulich abgeschlossene Bereiche, in denen gemeinschaftlich genutzte Zonen vorgesehen sind und um die herum die Privaträume der Bewohnerinnen und Bewohner angeordnet sind. Eine Raumgruppe darf grundsätzlich entweder höchstens 500 m² Netto-Raumfläche oder höchstens zehn Bewohnerinnen und Bewohner umfassen und sich nur über eine Geschossebene erstrecken. Für kleinere Raumgruppen bis 250 m² sieht die Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen vor.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Rettungskonzept für hilfsbedürftige Personen. Im Brandschutzkonzept ist deren sicherer Verbleib in nicht unmittelbar vom Brand betroffenen Räumen beziehungsweise die erforderliche Hilfe bis zum Eintreffen der Feuerwehr nachzuweisen.

Die Fortschreibung gegenüber der früheren Fassung besteht redaktionell in einer Anpassung an die Gliederungsstruktur anderer aktueller Richtlinien sowie Begriffsverwendungen der Bauordnung. Inhaltlich wurden Praxiserfahrungen eingebracht insbesondere zu Gebäudeaufstockungen, zu Ausführung des zweiten Rettungsweges in Raumgruppen, zur Ausbildung notwendiger Flure sowie zur Ansteuerung von Feststellvorrichtungen von Türen.

Betroffen von beiden Richtlinien sind insbesondere Bauherrschaften und Krankenhausträger, Betreiberinnen und Betreiber, Entwurfsverfassende und Fachplanende, Bauaufsichtsbehörden und Brandschutzdienststellen sowie das Betriebspersonal. Für den Betrieb werden unter anderem eine Brandschutzbeauftragte beziehungsweise ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzordnung, ein Räumungskonzept, regelmäßige Unterweisungen des Personals und Feuerwehrpläne vorgeschrieben.

>> Zum Runderlass der Krankenhausbaurichtlinie

>> Zum Runderlass der Pflege- undBetreuungsbaurichtlinie