20.12.2024
Auch für 2025 stehen wieder eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen an, welche sich auch für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie deren Büros und Gesellschaften auswirken. Hier eine Auswahl:
Banküberweisung
Bislang ist für Überweisungen im SEPA-Raum die Bearbeitung innerhalb eines Bankarbeitstages vorgesehen, was sich durch Wochenenden oder Feiertage verzögern kann. Ab dem 9. Januar 2025 wird in Europa die sog. Echtzeitüberweisung flächendeckend eingeführt. Ab dann sind Banken und Sparkassen verpflichtet, Überweisungen in Euro unabhängig von Tag und Stunde zu empfangen. Ab Oktober müssen Banken zudem ermöglichen, dass bei Überweisungen ihrer Kunden das Geld innerhalb von zehn Sekunden beim Empfänger ankommt. Auch soll der Absender unmittelbar eine Information erhalten, ob das Geld angekommen ist oder nicht. Diese Überweisungen können an 365 Tagen im Jahr und rund um die Uhr ausgeführt werden. Durch Wochenenden oder Feiertage entstehen keine Wartezeiten mehr.
Bundestagswahl 2025
Nachdem der Bundeskanzler die Abstimmung über die Vertrauensfrage im Bundestag verloren hat, wird die Bundestagswahl vorgezogen bereits am 23. Februar 2025 stattfinden. In Vorbereitung auf die Wahl hat die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit weiteren Beteiligten ihre „Forderungen zur Bundestagswahl 2025“ in 13 Punkten zu aktuellen Kernfragen gebündelt. Im Mittelpunkt stehen die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, die Umsetzung von integrierten Stadtentwicklungskonzepten, Ausbau und Sanierung von Infrastrukturen, die Finanzierung von Klimaanpassungsstrategien, eine faire und mittelstandsfreundliche Vergabe, die Überarbeitung des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts und die Novellierung der HOAI.
CO2-Preis
Der CO2-Preis steigt ab Januar 2025 von 45€ auf dann 55€ pro Tonne. In der Folge werden auch die Preise für Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl steigen. Soweit CO2-Vorgaben auch für die Planung von Gebäuden (Ökobilanzierung) bereits verbindlich sind, wirkt sich die Anhebung auch dort aus. Wird für ein Bauprojekt ein CO2-Schattenpreis eingestellt, so haben entsprechende Maßnahmen wie die Reduzierung oder Wiederverwendung von Materialien eine entsprechende Wirkung.
Digitaler Arbeitsvertrag
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitsverträge ab Januar 2025 noch einfacher geschlossen werden. Bislang verpflichtet das Nachweisgesetz Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 NachwG in Schriftform auszuhändigen. Zu diesen Vertragsbedingungen zählen etwa der Arbeitsort, die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung, die Urlaubsdauer und die Kündigungsfrist. Künftig ist hierfür eine einfache elektronische Übermittlung ohne qualifizierte Signatur ist ausreichend. Ein unterschriebenes PDF-Dokument, das per E-Mail versandt wird, erfüllt diese Anforderungen bereits. Allerdings gibt es Ausnahmen: So müssen beispielsweise befristete Arbeitsverträge und Wettbewerbsverbote weiterhin schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen.
E-Rechnung
Ab dem 1. Januar 2025 besteht für alle Unternehmen in Deutschland die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Hierzu sind Rechnung im einfachen PDF-Format oder einer Excel-Tabelle nicht ausreichend; übliche Formate mit entsprechender Verbreitung sind ZUGFeRD und X-Rechnung. Zu dem Thema bietet die Ingenieurakademie West ein passendes Seminar an:
Von PDF zu EN 16931: E-Rechnungspflicht für Ingenieurinnen und Ingenieure
Einkommenssteuererklärung
Die Erklärungsfrist für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 läuft am 31. Juli 2025 ab, mit Hilfestellung der steuerberatenden Berufe am 30. April 2026. Die Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2025 ist dann bis zum 31. Juli 2026 abzugeben, mit Hilfestellung der steuerberatenden Berufe bis zum 1. März 2027.
Eltern- & Kindergeld
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird um 60€ von 6.612€ auf 6.672€ pro Kind in 2025 angehoben. Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen soll um fünf Euro auf 25 Euro monatlich steigen. Die jeweils günstigere Variante wird vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung automatisch berücksichtigt. Das Kindergeld steigt in 2025 pro Kind von 255€ um 5€ auf 260€. Für 2026 ist eine Anhebung um weitere 4€ auf dann 264€ vorgesehen. Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld von derzeit 200.000€ auf 175.000€ ab dem 1. April 2025 gesenkt. Bei einem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Grenze entfällt der Anspruch auf Elterngeld, das Recht auf Elternzeit bleibt jedoch unberührt.
Führerschein, TÜV & KFZ-Versicherung
Führerscheine sollen EU-weit fälschungssicher und einheitlich, zudem sollen sie in einer zentralen Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu verhindern. Hierzu ist der Austausch von sowohl von Papierführerscheinen (ausgestellt bis 31.12.1998) aber auch Scheckkartenführerscheinen (ausgegeben zwischen 1.1.1999 und 18.1.2013) vorgesehen. Der Tausch erfolgt stufenweise; bis zum 19. Januar 2025 benötigt einen neuen Führerschein, wer 1971 oder später geboren wurde und bisher noch den alten Papierführerschein in rosa oder grau verwendet. Alle Fahrzeuge, die eine orangefarbene TÜV-Plakette haben, müssen in 2025 zur Hauptuntersuchung. Bei einer blauen Plakette steht die Prüfung erst in 2026 an. Für KFZ-Versicherungen ist mit Beitragserhöhungen zwischen 8% (Haftpflicht) und 12% (Vollkasko) zu rechnen. Im Fall der Erhöhung besteht ein vierwöchiges Kündigungsrecht.
Grundfreibetrag & Spitzensteuern
Nachdem der Deutsches Bundestag noch im Dezember die entsprechenden Beschlüsse gefasst hat, steigt der Grundfreibetrag von bisher 11.604€ rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 auf 11.784€ und in 2025 auf dann 12.096€. Für 2026 ist eine weitere Anhebung auf dann 12.348€ vorgesehen. Die durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz erfolgten Änderungen begünstigen alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer und soll die inflationsbedingt sog. kalte Progression ausgleichen. Der Spitzensteuersatz von 42% wird für das Jahr 2024 rückwirkend von 62.810€ auf 66.761€ angehoben. Dabei werden die rückwirkenden Änderungen des Grundfreibetrags über die Gehaltsabrechnung im Dezember 2024 umgesetzt. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend zu korrigieren. Für 2025 ist eine weitere Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 68.430€ und in 2026 auf dann 69.799€ vorgesehen.
Grundsteuer
Zum 01. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Nachdem die bisherigen Einheitswerte durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig bewertet wurden, soll künftig neue Grundsteuerwerte angesetzt werden. Die Grundsteuer hängt vom Hebesatz ab, den die Kommunen eigenständig festlegen.
IT & Support
Microsoft stellt für Windows 10 ab dem 14. Oktober 2025 die kostenlosen Updates für das Betriebssystem Windows 10 ein. Für Nutzer werden im Anschluss nur noch kostenpflichtige Dates angeboten. Gleichzeitig endet auch der Support für Microsoft Office 2016 und Microsoft Office 2019, in denen z.B. Word und PowerPoint enthalten sind. Für elektronische Kleingeräte wie Handys, Digitalkameras oder Tablets gilt nach einer EU-Richtlinie ab 2025 USB-C als einheitlicher Ladestandard. Für Laptops gilt die Pflicht ab 2026.
Kranken- und Pflegebeitrag, Sozialabgaben
In 2025 werden für die Versicherten wie auch die Arbeitgeber die Kosten für die (gesetzliche) Krankenversicherung und auch Pflegeversicherung steigen. Im Durchschnitt wird der Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung um 0,8 Prozentpunkte (von 1,7 Prozent auf dann 2,5 Prozent) steigen. Auch wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung ab Januar um 0,2 Prozentpunkte steigen. Bei der privaten Krankenversicherung ist mit einer Kostensteigerung von durchschnittlich 18% zu rechnen. Gleichzeitig soll die Beitragsbemessungsgrenze angehoben: In der Krankenversicherung soll die Grenze von 62.100€ auf dann 66.150 Euro jährlich steigen, in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96.600 Euro pro Jahr und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118.800 im Jahr. Infolge sind bei hohen Einkommen mehr Sozialabgaben zu entrichten.
Mindestlohn, Ausbildungsvergütung und Mini-Job-Grenze
Auf Empfehlung der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01. Januar um 0,41€ auf 12,82€ pro Stunde. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z.B. Auszubildende, Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums. Für Auszubildende, die in 2025 ihre Ausbildung beginnen, gelten folgende Mindestvergütungsbeträge: Im ersten Lehrjahr erhalten die Auszubildenden mindestens 682 Euro monatlich. Im zweiten Jahr beträgt die Vergütung der Auszubildenden, die 2025 ihre Lehre begonnen haben, dann mindestens 805 Euro und schließlich im dritten Jahr 921 Euro. Wer eine 3,5-jährige Ausbildung absolviert, muss im letzten Jahr mindestens 955 Euro monatlich bekommen. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt ab 2025 auch die Einkommensgrenze für Minijobs von 538€ auf dann 556€, so dass die gleiche Anzahl von Stunden geleistet werden kann. Aufs Jahr erhöht sich die Verdienstgrenze von 6.456 auf dann 6.672€.
Mobilitätsinfrastruktur
Nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) müssen bereits bisher bei Neubauten mit mehr als 5 Stellplätzen diese mit einer elektromobilitätsfähigen Infrastruktur ausgestattet werden. Ab Januar 2025 werden auch Eigentümer von bestimmten Bestandsgebäuden hierzu verpflichtet. So ist jedes Nicht-Wohngebäude (Bürogebäude, aber auch Einzelhandel und Krankenhäuser) mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.
Postzustellung
Mit der Änderung des Postgesetzes müssen 95 Prozent der Postsendungen innerhalb von drei (statt bisher zwei) Tagen zugestellt werden. Zudem werden die Portokosten erhöht.
Solardachpflicht
Durch die Änderung der Bauordnung zum 01.01.2024 ist in § 42a BauO NRWE 2018 eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen eingeführt worden. Für neu errichtete Wohngebäude gilt bei Antragstellung ab dem 01.01.2025 die Pflicht, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf mindestens 30% der Dachflächen zu installieren und zu betreiben. Die Pflicht gilt bei Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung entsprechend, wenn der Baubeginn nach dem 01.01.2025 liegt. Konkretisierungen und Ausnahmen finden sich in der Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW). Bei Bestandsbauten wird zum Stichtag 01.01.2026 ebenfalls eine Solarpflicht für den Fall in Kraft treten, dass die Dachfläche komplett erneuert wird.
Das Thema wird im Seminar zur Landesbauordnung der Ingenieurakademie West behandelt: