06.12.2022

Achtung: Verjährung von Honoraransprüchen!

Zum Jahresende steht die Verjährung von ausstehenden Honoraransprüchen an. Ist ein Anspruch verjährt, bedeutet das zwar nicht, dass der Anspruch rechtlich gesehen nicht mehr besteht, doch muss der Schuldner den Anspruch nicht mehr erfüllen.




Eine Zahlung kann zwar freiwillig erfolgen, jedoch zeigen Erfahrungen aus der Vergangenheit, dass mit einer freiwilligen Bezahlung nicht zu rechnen ist. Eine gerichtliche Geltendmachung hat kaum Chancen auf Erfolg.

Vertragliche Zahlungsansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In dem Bereich der durch Ingenieurinnen und Ingenieure erbrachten werkvertraglichen Leistungen entsteht der Anspruch, wenn und soweit das Werk durch den Auftraggeber abgenommen wurde. Für Honoraransprüche nach der HOAI beginnt die Verjährung jedoch nicht, bevor der Auftraggeber eine prüffähige Honorarschlussrechnung erhalten hat. Dasselbe gilt bei einer Teilabnahme für den abgenommenen Teil der Leistung entsprechend.

Wurde also beispielsweise eine Ingenieurleistung erbracht, abgenommen und hierüber im Jahr 2019 eine prüffähige Rechnung gestellt, so verjähren die Honoraransprüche für diese Leistung mit Ende des Jahres 2022. Entscheidend ist nicht, wann der Vertrag geschlossen wurde, sondern in welchem Jahr die genannten Voraussetzungen (Abnahme und Rechnungsstellung) eingetreten sind.

Was können Sie tun?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob die Verjährung Ihrer Forderungen im Jahr 2019 nach den oben darstellen Grundsätzen begonnen hat und somit Ende des Jahres 2022 die Verjährung droht. Wenn Ihr Schuldner auf eine solche Forderung noch nicht gezahlt hat und mit Ende dieses Jahres die Verjährung droht ist der sicherste Weg Ihre Forderungen durchzusetzen die Erhebung einer Klage. Honorarklagen bis zu einem Betrag von EUR 5.000 können Sie selbst vor einem Amtsgericht geltend machen, bei einer höheren Summe müssen Sie die Klage – durch einen Anwalt vertreten – bei einem Landgericht einreichen. Neben der Erhebung einer Klage können Sie Ihre Forderungen auch im Wege des „gerichtlichen Mahnverfahrens“ geltend machen. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Gerichtsverfahren, welchem ein streitiges Verfahren vor einem Gericht nachfolgt, wenn der Antragsgegner die Forderung nicht anerkennt. Das Mahnverfahren können Sie – unabhängig von der Höhe der Forderung – ohne einen Anwalt betreiben.

Bevor Sie eine Klage erheben oder das Mahnverfahren in Gang setzen, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt zu konsultieren. Für eine kostenfreie rechtliche Erstberatung stehen Ihnen die Rechtsberater der Kammer zur Verfügung.