Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person
Eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem nach EU-Recht gleichgestellten Staat hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, sich auf eine vergleichbare Berechtigung berufen zu können.
Eine Eintragung in die Liste erfolgt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes in Deutschland bereits bauvorlageberechtigt ist.
Folgende Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt: