Merkblatt

zum Antrag auf Eintragung in die Liste der BI-Gesellschaften

1. Eintragungsvoraussetzungen

Neben der persönlichen Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist eine Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW erforderlich, wenn die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieure“ im Namen der Gesellschaft geführt wird. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW.

Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ergeben sich aus § 30 Absatz 2 Satz 1 Baukammerngesetz (BauKaG) NRW:

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie

1. ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen hat,

2. das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und

3. in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung regelt, dass

a) Gegenstand des Unternehmens nur die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 16 oder nach § 23 ist,

b) mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile in Händen von Mitgliedern der jeweiligen Baukammer ist. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

c) die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 17 oder § 24 sind,

d) Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der jeweiligen Baukammer oder auf Gesellschaften, die nach Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,

e) bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Buchstabe b auf Namen lauten,

f) die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und

g) die für die Berufsangehörigen nach diesem Gesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

Den vollständigen Gesetzeswortlaut der für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis geltenden §§ 30, 31 BauKaG NRW finden Sie hier.

2. Besonderheiten bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung ist zu berücksichtigen, dass nicht nur alle Partner Beratende Ingenieure und Beratende Ingenieurinnen sind, sondern auch hinsichtlich der Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag ausschließlich § 30 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) und g) gilt.

Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag muss demnach den Passus enthalten, dass

- Gegenstand des Unternehmens nur die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 23 BauKaG NRW (Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen) oder nach § 16 BauKaG NRW (bei Zusammenschluss mit Architekten und Architektinnen) ist und

- die für die Berufsangehörigen nach dem BauKaG NRW geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

3. Hinweis zur Haftpflichtversicherung

Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen werden, sind gem. § 30 Absatz 2 Nr. 2 i. V. m. Absatz 4 BauKaG NRW verpflichtet, über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen und diese für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Eintragung aufrecht zu erhalten. Die Mindestdeckungssummen für jeden Versicherungsfall betragen 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Mio. € für Personenschäden. Die Jahreshöchstleistungen für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssummen begrenzt werden.

Besonderheiten gelten für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Bei einer PartG mbB haftet diese für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausschließlich aus dem Gesellschaftsvermögen. Die Haftungsbeschränkung greift nur dann, wenn eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB abgeschlossen wurde, die bei Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung eintritt und die von den o. g. Mindestdeckungssummen teilweise abweicht.

Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssumme ist in § 31 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 4 BauKaG NRW bestimmt, dass die Versicherungssumme mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme von 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme von 1,5 Mio € für Personenschäden betragen muss.

Nach dem Wortlaut der Norm muss somit ausweislich des Versicherungsscheins eine Summe von 1 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden und von 1,5 Mio. € für Personenschäden von der Versicherung gedeckt sein.

Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, muss die Versicherungsbestätigung folgende Pflichtangaben enthalten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2014 – I-27 W 88/14):

  • Name der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
  • Angabe der zugrunde liegenden berufsrechtlichen Vorschriften, zum Beispiel „Versicherungsbestätigung gemäß §§ 8 Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 113 Abs. 2 VVG sowie §§ 31 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 BauKaG NRW i. V. m. § 17 Abs. 5 DVO BauKaG NRW“
  • Benennung der (Mindest-)Versicherungssummen.

Zu berücksichtigen ist, dass es bei der „Umwandlung“ einer bereits bestehenden PartG in eine PartG mbB einer neuen Versicherungsbestätigung bedarf, die die oben genannten Pflichtangaben enthält.

Für Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.