In der Frage der Abrechnung der NRW-Soforthilfe hat das Land in Verhandlungen mit dem Bund Verbesserungen in einigen für Unternehmer wesentlichen Punkten erreicht. Auch Ingenieurbüros in Nordrhein-Westfalen können von der Einigung profitieren. Die Zugeständnisse des Bundes betreffen die Personalkosten, gestundete Zahlungen wie Miet-, Pacht- und Leasingraten, die Berücksichtigung des Zeitpunktes der Leistungserbringung unabhängig vom Zahlungseingang sowie die Behandlung hoher Einmalzahlungen.
Insgesamt zahlte NRW 4,5 Milliarden Euro Soforthilfen aus. Anfang Juli endete der Antragszeitraum und das Land starte gemäß den Vorgaben des Bundes ein Rückmeldeverfahren, d. h. rund drei Monate nach der Auszahlung forderte das Land Bezieher von Soforthilfen auf, die Verwendung der Mittel nachzuweisen und nicht benötigte Soforthilfen zurückzuzahlen. Dabei erwiesen sich einige der Abrechnungsvorgaben des Bundes als problematisch für Unternehmen, und das Land setzte das Rückmeldeverfahren Mitte Juli aus. Nach der Einigung mit dem Bund will NRW das Rückmeldeverfahren noch vor den Herbstferien wieder aufnehmen.
Im Detail haben sich der Bund und das Land NRW jetzt auf folgende Punkte geeinigt: Personalkosten sind nun von den Einnahmen absetzbar. Zunächst vertrat der Bund den Standpunkt, Personalkosten seien durch das Kurzarbeitergeld abgedeckt. Für die Abrechnung der Soforthilfen bedeute dies jedoch, dass Umsätze den Anspruch auf Soforthilfe schmälerten; die tatsächlichen Personalkosten von diesen Umsätzen aber nicht abgezogen werden durften. Künftig dürfen Unternehmen die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigen, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen wie etwa das Kurzarbeitergeld gedeckt wurden.
Auch gestundete Zahlungen wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun angerechnet werden. Insbesondere interessant auch für Ingenieurbüros ist die gewonnene Flexibilität beim Zuflussprinzip. Bislang war der Eingang der Zahlung maßgeblich, nicht der Zeitpunkt, zu dem eine Leistung erbracht wurde. Zahlungseingänge mussten deshalb mit der Soforthilfe verrechnet werden, auch wenn die Leistung lange vor der Coronakrise erbracht wurde und aktuell Auftragsrückgänge auf Umsatzeinbußen in den Folgemonaten hindeuteten. Jetzt erhalten Unternehmen die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Schließlich können hohe Einmalzahlungen im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes zurückliegendes Jahr beziehen, anteilig angesetzt werden. Das betrifft beispielsweise GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.